Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(151) 
133. Die in § 36 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung 
der Dienstreservemannschaften 
erfolgt am 1sten Juni jeden Jahres oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, den fol- 
genden Tag bei der Localbehörde des Aufenthaltsorts. 
#134. Dieser Anmeldung sind auch die mit Frist zur Erklärung in die Dienst- 
reserve versetzten Studirenden (§ 10 des Gesetzes) während der Dauer dieser Frist un- 
terworfen. 
135. Nach dem Ablaufe derselben ist ihre Erklärungsverbindlichkeit in dem Be- 
zirke zur Erledigung zu bringen, in welchem sie in die Dienstreserve versetzt worden sind. 
(§ 76) Es bleibt ihnen jedoch nachgelassen, wenn sie sich zu dieser Zeit in einem an- 
deren Rekrutirungsbezirke aufhalten, ihre Erklärung bei der Amtshauptmannschaft dieses 
Bezirks abzugeben und es hat diese dann in Gemäßheit § 59 zu verfahren. 
#136. Mannschaften, welche wegen Krankheit nicht haben zur Gestellung kommen 
können und bei der Loosziehung eine Dienstreservenummer erhalten haben, sind nach er- 
folgter Wiederherstellung ärztlich zu untersuchen und bei befundener Untüchtigkeit der Dienst- 
reservepflicht zu entlassen. 
Das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung ist in der Dienstreserveliste (§ 122e) 
oder, wenn die Untersuchung nach deren Einreichung erfolgt ist, besonders anzuzeigen. 
§ 137. Zu Vermeidung von Anmeldungsversäumnissen haben die Ortsobrigkeiten 
spätestens 14 Tage vor dem Eintritte des Anmeldungstermins an dessen Beobachtung zu 
erinnern und die Anmeldungsstelle zu bezeichnen. Dieß kann in den Städten durch die 
Localblätter, in denjenigen Städten aber, wo dergleichen nicht vorhanden, sowie auf dem Lande 
durch öffentliche Anschläge oder auf sonst ortsübliche, von den Obrigkeiten als angemessen 
erachtete Weise geschehen. 
Ist im einzelnen Falle eine solche Erinnerung unterblieben oder nicht rechtzeitig er- 
folgt, so können durch ein dergleichen Versehen Anmeldungsversäumnisse als entschuldigt 
nicht erachtet werden. 
Auch haben die Obrigkeiten und Paßpolizeibehörden in den an Dienstreservisten aus- 
zustellenden Heimaths= und Verhalt-Scheinen, Reise= und Wander-Legitimationen, Dienstbü- 
chern und Arbeitsattesten der Dienstreservepflicht, der Zeit, wenn solche sich endigt und der 
während derselben eintretenden Anmeldungstermine (6 133) ausdrücklich zu gedenken. 
§ 138. Die Localbehörden haben über die bei ihnen angemeldeten Dienstreserve- 
mannschaften nach dem Schema Nr. XVI. Listen anzufertigen und solche, wenn sie nicht 
zugleich Ortsobrigkeiten sind, an Letztere binnen 14 Tagen, vom Ablaufe des Anmel- 
dungstermins an gerechnet, abzugeben.
	        
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