Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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151. Hat ein Kriegsreservist während seiner Beurlaubung eines Verbrechens sich 
schuldig gemacht, in Folge dessen nach den Bestimmungen in § 13 des Gesetzes Unwürdigkeit 
zum Militärdienste eintreten kann, so hat das Untersuchungsgericht oon dem Ausgange der 
Untersuchung dem Parteicommandanten Anzeige zu machen und Letzterer solche der über die 
Unwürdigkeitsfrage zu fassenden Entschließung halber auf dem Dienstwege an das Kriegsmi- 
nisterium gelangen zu lassen. Gleicher Anzeige bedarf es, wenn einem Kriegsreservisten we- 
gen eines während seiner Beurlaubung sich zu Schulden gebrachten Verbrechens eine über 
vierzehn Tage ansteigende Freiheitsstrafe zuerkannt worden, oder ein in der Kriegsreserve ste- 
hender Unteroffizier eines Vergehens sich schuldig gemacht hat, welches in Gemäßheit § 38 
des Militärstrafgesetzbuchs Degradation nach sich ziehen kann. 
* 152. Stirbt ein Kriegsreservist während des Urlaubs, so ist davon von der Orts- 
behörde dem Parteicommando Meldung zu machen und der Urlaubspaß, sowie die Beur- 
laubten-Instruction beizufügen. 
8 153. Die 
Maaßregeln gegen Hinterziehung der Militärpflicht 
beruhen zunächst auf Beobachtung der Vorschriften des Mandats vom 20sten September 1826 
über Führung der Geburtsscheincontrole. Insbesondere ist darauf streng zu halten, daß jeder 
junge Mann, der zu Führung eines Geburtsscheins gesetzlich verpflichtet ist, sobald er seinen 
Aufenthaltsort verläßt, durch seinen Geburtsschein bei der Ortsbehörde sich vorschriftmäßig 
legitimirt. 
§ 154. Die Ortsobrigkeiten, welchen in § 73 des Gesetzes nachgelassen ist, jungen 
Leuten in dem Jahre, in welchem sie das militärpflichtige Alter (§ 2 des Gesetzes) errei- 
chen, bis zum Sten Tage vor dem Anmeldungstermine Pässe in das Ausland zu ertheilen, 
können mit amtshauptmannschaftlicher Genehmigung die Erlaubniß zum Aufenthalte im 
Auslande, nach Befinden, bis zum Sten Tage vor dem Gestellungstermine ausdehnen, wenn 
die betreffenden Militärpflichtigen wegen ihrer durch Beauftragte zu bewirkenden Anmeldung 
ausreichende Vorkehrungen getroffen haben und darüber genügende Nachweisungen geben. 
Ebenso ist den Ortsobrigkeiten und Paßpolizeibehörden gestattet, militärpflichtigen jun- 
gen Leuten, welche in das nach § 2 des Gesetzes zu Erfüllung ihrer Militärpflicht bestimmte 
Altersjahr noch nicht eingetreten sind, und gegen die ein Verdacht der Entweichung nicht 
vorhanden ist, deren Rückkehr vielmehr sie mit Zuversicht erwarten zu können glauben, Pässe 
oder Wanderbücher bis zum Sten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten 
Termine des Gestellungsjahres (25 ten October) auszustellen. 
Sie können auch unter vorgedachter Voraussetzung diese Frist bis zum 15ten Decem- 
ber des Jahres, in welchem die betreffenden jungen Leute ihrer Militärpflicht zu genügen 
haben, verlängern, wenn von Letzteren wegen ihrer durch Beauftragte zu bewirkenden recht- 
zeitigen Anmeldung in der vorangegebenen Weise ausreichende Sicherheit gestellt worden ist.
	        
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