Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(163) 
VI. 
N. N. 
besage Geburtsliste im Jahre 18 zu 
Daß 
geboren, sich bei der Rekrutirung im December 18 vor der Rekrutirungscommis- 
sion gestellt hat, und (weil er untüchtig zum Militärdienste befunden, — (oder) 
— als mindertüchtig dem Dienste bei dem Commissariats-Fuhrwesen und bei 
ahdern Zweigen der Administration vorbehalten, — (oder) — weil er durch 
das gezogene Loos No. vom Sotortigen Eintritte in die Armee befreit 
und zur Dienstreserve bestimmt, (zugleich auch als Ersatzmann ausgesetzt.) 
— (oder) — in Folge des gezogenen Looses Jo. an das Militär abge- 
geben worden ist, wird hiermit bescheinigt. 
N. N. am 18. 
Antshaudmanschastlicher Rekrutirungscommission 
Stempel. 
im amtshauptmannschaftliehen Bezirke 
der Kreisdirection. 
N. N. 
Anmerkung: Durch diesen Schein wird der Inhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt. 
Wenn er sich aus demselben wegwendet, hat er sich nach Maaßgabe des Mandats vom 
20sten September 1826 mit einem Geburtsscheine zu versehen. Die Obrigkeit hat in diesem 
Falle diesenige der obigen Bemerkungen, welche auf das betreffende Individuum Anwendung 
findet, in dem Geburtsscheine aufzutragen, den Gestellschein aber zu den Acten zu aqassiren. 
) Was in vorstehendem Schema mit lateinischer Schrift eingetragen ist, besindet sich nicht in den 
an die Rekrutirungscommisstonen auszugebenden gedruckten Formularen und ist daher schriftlich 
einzurücken. 
1846. 24
	        
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