Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(178 ) 
M as) Verordnung, 
die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Dänen betreffend; 
vom 22sten Juli 1846. 
Seiten der Königlich Dänischen Regierung ist anher mitgetheilt worden, wie für die 
von dortigen Behörden wegen der in Dänemark versterbenden Ausländer auszustellenden 
Todtenscheine folgendes Verfahren vorgeschrieben sei: 
„Sämmtliche Prediger haben fortan in allen Fällen, wo in ihrer Parochie fremde 
Unterthanen oder im Auslande geborne Personen ohne Hinterlassung inländischer 
Leibeserben versterben, innerhalb vier Wochen nach dem Eintreten eines solchen 
Todesfalles, der competenten Civilobrigkeit einen in gehöriger Form und min— 
destens auf einem halben Bogen ausgefertigten Todtenschein zuzustellen. Die 
Civilobrigkeit hat sodann, insofern nicht schon das vom Geistlichen ausgestellte 
Zeugniß, außer dem vollen Namen, dem Alter, der Stellung, und dem Geburts- 
und Heimathsorte des Verstorbenen, über dessen sonstige Verhältnisse die nöthigen 
Aufklärungen enthalten sollte, dasjenige, was ihr in dieser Beziehung und na- 
mentlich darüber, ob er Vermögen im Inlande zurückgelassen, sowie über seine 
auswärtigen Erben bekannt sein möchte, dem Zeugnisse hinzuzufügen, und den 
solchergestalt vervollstindigten Todtenschein mit ihrer unter Amtssiegel auszu- 
stellenden Bescheinigung: „daß der Todtenschein von dem competenten Geistlichen 
ausgestellt worden sei“ versehen, sofort an die oberste Landesbehörde, zur wei- 
teren Uebermittelung im gesandtschaftlichen Wege einzusenden.“ 
Wenn nun mit dieser Mittheilung der Wunsch verbunden worden ist, daß für das 
Königreich Sachsen, rücksichtlich der in demselben mit Tode abgehenden, dem Königreiche 
Dänemark, sowie den Herzogthümern Schleswig-Holstein und Lauenburg als Unterthanen 
angehörigen oder daher gebürtigen Personen, ein gleiches Verfahren angeordnet werden 
möchte, und diesem Antrage zu entsprechen unbedenklich befunden worden ist; so erhal- 
ten sämmtliche Geistliche aller Confessionen und sämmtliche Obrigkeiten hierdurch die An- 
weisung, bei den in ihren Bezirken sich ereignenden Todesfällen der nurgedachten Art 
Todtenscheine unter Beobachtung des oberwähnten Verfahrens unentgeldlich auszustellen 
und an die der Obrigkeit vorgesetzte Kreisdirection zur weiteren Legalisirung einzusenden, 
von welcher sie an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts kostenfrei 
einzureichen sind. 
Dresden, am 2 sten Juli 1846. 
Die Ministerien des Eultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
von Wietersheim. von Falkenstein. Fn 
Kuhn. 
  
Letzte Absendung: am 26sten August 1846.
	        
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