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ihrer Errichtung in ein Geschäft der gedachten Art übergehen, oder wenn in Bezug auf be—
stehende Firmen oder deren Inhaber später Veränderungen vorgehen.
Diese Anzeige ist bei der Obrigkeit zu bewirken, welche an dem Orte, wo das Geschäft
seinen Sitz hat, die Gewerbspolizei verwaltet. Ist der Betrieb eines Geschäfts an mehrere
inländische Orte vertheilt, so ist der Ort als der Sitz des Geschäfts zu betrachten, von wel—
chem aus dasselbe geleitet wird.
Weiche Firmen §# 2. Al,s Firma ist jede Art der Unterschrift und Bezeichnung des Geschäfts, deren sich der
riihn find Inhaber desselben als solcher bedient, zu betrachten, und somit auch die, welche die wirklichen
Königl. Wap-Vor= und Zunamen des Inhabers oder der Inhaber enthält. Es ist aber nicht erlaubt, eine
venstempels. Firma anzunehmen, welche zu Mißverständnissen, Verwechselungen oder Täuschungen Anlaß
geben könnte.
Insbesondere ist daher nicht gestattet
1) eine am Orte schon bestehende Firma, sei es auch nur in der Uebertragung in eine
andere Sprache, ohne einen unterscheidenden Zusatz zu wählen;
2) dem Namen der Geschäftsinhaber eine andere Firma mit dem Zusatze „jetzt“ oder
„sonst" vorausgehen zu lassen oder beizufügen, ohne daß die Betheiligten sich als Erben oder
Uebernehmer des Geschäfts ausgewiesen haben;
3) den Zusatz: „& Comp.“ oder einen anderen, auf mehrere Theilhaber hindeutenden
Zusatz beizufügen, dafern nicht es sich auf gleiche Weise um die Fortführung einer bereits
bestandenen solchen Firma handelt, oder wirklich, außer den namentlich aufgeführten Ge-
schäftsinhabern, eine oder mehrere Personen sich als genannte Theilhaber im Geschäfte be-
finden.
Auch ist
4) weder die Anwendung des Beisatzes: „Königlich Sächsisch“ in der Firma, noch der
Gebrauch eines Königlich Sächsischen Wappenstempels ohne hierzu von der competenten Be-
hörde besonders erhaltene Erlaubniß gestattet. Aber auch in dem letzteren Falle darf sich
dieses Wappenstempels zum Verschluß bei Versendung von Briefen und Paketen durch die
Postanstalt, sowie in allen den Fällen, welche das Fabrik= oder das Handelsgeschäft nicht
angehen, nicht bedient werden.
Jedoch mag denjenigen, welche bereits vor Erlassung dieser Ordnung eine Firma der
unter 2 und 3 gedachten Art angenommen hatten, dieselbe beizubehalten gestattet sein.
9rr i § 3. Die § 1 erwähnte Anzeige ist insbesondere zu bewirken:
erforderlich und 1) bei Begründung eines neuen Geschäfts, bei Errichtung eines Zweiggeschäfts am drit-
Feenien , ten Orte (Commandite), bei Uebernahme einer bereits bestehenden Firma, bei Veränderung
wirken ist. der bisherigen Firma und bei dem Eintritte neuer genannter Theilnehmer, von sämmtlichen