Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Inhabern der anzunehmenden oder fortzuführenden Firma, beziehendlich mit Einschluß der 
neu eintretenden Theilhaber, bevor das neue Geschäft eröffnet wird, der neue Gesellschafter 
eintritt, oder von der neuen Firma Gebrauch gemacht wird, Circulare erlassen werden, oder 
sonst eine Bekanntmachung erfolgt; 
2) wenn ein Geschäft aufgegeben wird, Gesellschaften sich trennen, oder einzelne Theil- 
haber austreten, von sämmtlichen bisherigen Theilnehmern sofort, nachdem dieß geschehen ist, 
und ehe die Veränderung durch Circulare oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht 
wird; 
3) wenn der Inhaber einer Firma oder einer der mehreren Inhaber derselben stirbt, 
ersteren Falls von den Erben und wenn Procuristen im Geschäfte vorhanden sind, oder für 
dasselbe angenommen werden, auch von diesen, spätestens sechs Wochen nach dem Tode, letz- 
teren Falls von den verbleibenden Inhabern spätestens vierzehn Tage nach dem Tode. 
Wird beabsichtigt, einzelnen Theilhabern das Firmiren nicht zu gestatten, so ist solches 
bei der Anzeige mit zu bemerken. 
Waltet Streit über die Annahme oder Fortführung einer Firma ob, so ist das thatsäch- 
lich bestehende Verhältniß anzuzeigen. 
Selbst wenn es sich nur um einstweilige Fortführung eines Geschäfts handelt, ist Anzeige 
erforderlich. 
§s 4. Die Anzeige hat in der Regel von sämmtlichen hierzu Verpflichteten (& 3) Invelcher 
mündlich, und, insoweit es sich bei Errichtung eines neuen Geschäfts, bei der Annahme einer Naaße die Au- 
neuen Firma und beim Eintritte eines neuen Theilhabers um die Bekanntmachung einer *rb t. « 
noch nicht zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Unterschrift handelt, unter Ueberreichung 
zweier, außer der Zeichnung der Firma, die volle Namensunterschrift der betreffenden Theil— 
haber enthaltenden Exemplare des zu erlassenden Circulars oder an dessen Statt zweier, unter 
geeigneter Ueberschrift in gleicher Maaße ausgefertigten Blätter zu geschehen. 
Jedoch bleibt denen, welche durch Abwesenheit zu diesem Zwecke persönlich vor der Be— 
hörde zu erscheinen behindert sind, nachgelassen, statt der in solcher Maaße zu bewirkenden 
Erklärung an ihrem Wohn= oder Aufenthaltsorte sich vor Gericht oder auf eine sonst nach 
den betreffenden Landesgesetzen gleich gültige Weise zu dieser ihrer Namensunterschrift zu be- 
kennen und die anerkannten Eremplare des Circulars oder besonderen Blattes einzureichen, 
sowie, insoweit es eines solchen Anerkenntnisses nicht bedarf, die Anzeige durch gehörig legi- 
timirte Bevollmächtigte bewirken zu lassen. 
s5. Die Obrigkeit hat hierauf Was von der 
* ., » , Obrigkeit auf 
1) über die in vorgedachter Maaße mündlich bewirkte Anzeige ein von den Erschienenen die erfolgte An— 
mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen; zeige zu verfü- 
gen ist.
	        
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