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2) zu prüfen, ob die Führung der angezeigten Firma nach Maaßgabe dieser Ordnung
statthaft sei, und Falls ein Bedenken nicht entgegen steht, auch ein Widerspruch dagegen nicht
vorliegt, die Genehmigung hierzu mittelst eines Erlaubnißscheines zu ertheilen;
3) von der angenommenen neuen Firma oder von den in Bezug auf eine bestehende
Firma eingetretenen Veränderungen — beziehendlich unter Beifügung eines Eremplars des,
die Unterschrift enthaltenden Circulars oder besonderen Blattes, und zwar, insoweit diese nicht
gerichtlich anerkannt ist, mit darauf gebrachter Bemerkung, daß bei der Anzeige auf die-
selbe Bezug genommen worden sei, sowie unter Beifügung einer Abschrift von dem ertheilten
Erlaubnißscheine — den Vorstehern der Börse zu Leipzig binnen längstens acht Tagen von
der Anzeige an gerechnet, Nachricht zu geben;
4) das zweite Eremplar des gedachten Circulars oder Blattes zu den über das Firmen-
wesen zu haltenden Acten zu nehmen, und ein genaues alphabetisches Register über die be-
stehenden Firmen zu halten;
5) im Falle ein Geschäft an mehrere Orte vertheilt ist, (§ 2) gleichzeitig der betreffen-
den Obrigkeit (§ 1) Nachricht von der Anzeige zu ertheilen;
6) auf Erfordern den Justizbehörden jedesmal das Nöthige über die bestehenden Firmen
und deren Inhaber mitzutheilen, und dafern ihnen zu diesem Zwecke die betreffenden Acten
der ersteren mittelst Registratur zugestellt werden, sofort zu diesen selbst zu bemerken.
Was den Vor- s6. Die Vorsteher der Börse zu Leipzig haben sodann dafür Sorge zu tragen, daß
stehernder durch den Börsen-Secretär
Börse zu Leipzig
in Betreff der 1) das die Unterschrift enthaltende Eremplar des Circulars oder besonderen Blattes,
angezeigten Fir= sowie jede sonst eingehende Anzeige an der Börsentafel zwei Monate lang ausgehängt, und
men obliegt. „
wie solches geschehen, darauf bemerkt, auch
2) zu Neujahr, Ostern und Michael, jedesmal in der Woche vor der Leipziger Messe,
in der Leipziger Zeitung eine kurze Nachricht von den inzwischen neu entstandenen Firmen
und von den in Bezug auf bereits bestandene Firmen erfolgten Veränderungen eingerückt
werde.
Auch sind
3) die das Firmenwesen angehenden Schriften zu besonderen, nach den größeren Orten
und im Uebrigen nach Kreisdirectionsbezirken angelegten und mit Register versehenen Acten
zu nehmen und über die bestehenden Firmen übersichtliche Nollen zu halten. Sowohl diese
Rollen, als auch die Acten sind auf Verlangen denen, die ein Interesse daran haben, auf der
Börse und zur Börsenzeit zur Einsicht vorzulegen.
Der Ortsobrigkeit bleibt überlassen, eine öffentliche Bekanntmachung, wie die unter 2
gedachte, auch im betreffenden Localblatte zu bewirken.