Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(183) 
# 7. Wenn die Inhaber eines kanfmännischen Geschäfts oder deren Erben einem Drit= Ausstellung, 
ten den Auftrag, Dispositionen im Geschäfte zu machen und die Firma per procura zu un- Eluzeige und 
„ , , , ,, , , ekanntmach— 
terzeichnen ertheilen wollen, so ist demselben eine schriftliche, zugleich mit dem vollen Namen ung der kauf- 
sämmtlicher Geschäftsinhaber unterzeichnete Vollmacht (Procura) auszustellen und darin ins= männischen 
besondere der Auftrag, die Firma zu unterzeichnen, auszudrücken. Diese Vollmacht haben Vollmachten. 
die Unterzeichneten binnen 8 Tagen in der §& 4 vorgeschriebenen Weise und somit entweder 
persönlich oder gerichtlich anerkannt bei der in § 1 gedachten Obrigkeit zu überreichen. Letz- 
tere hat sodann über die erfolgte Ueberreichung in der § 5 gedachten Art ein Protocoll auf- 
zunehmen und eine beglaubte Abschrift der Vollmacht zu den Acten zu bringen und eine 
zweite dergleichen Abschrift derselben den Börsenvorstehern zu Leipzig zugehen zu lassen, welche 
hierauf wegen Bekanntmachung dieser Vollmacht in gleicher Weise, wie § 6 vorgeschrieben 
ist, zu verfahren haben. — 
Das Nämliche gilt, wenn Miterben Einen oder Einige unter sich in der vorgedachten 
Maaße zu Betreibung der Geschäfte bevollmächtigen oder wenn eine ertheilte Vollmacht zu- 
rück genommen, oder eine nur auf bestimmte Zeit ertheilte Vollmacht verlängert wird. 
Enthält die ertheilte Vollmacht in Betreff der Zeit oder sonst gewisse Beschränkungen, so 
sind auch diese in die gedachte Bekanntmachung aufzunehmen. 
§# 8. An Gebühren ist für die nach Maaßgabe der &# 5 und 7 erforderlichen obrig-Welche Kosten- 
keitlichen Verhandlungen und Schriften überhaupt und mit Einschluß der Copialien nicht ansib saithaf 
mehr als 1 Thaler zu erheben. ind. 
Stempelpapier ist zu den Schriften zu verwenden, die das Privatinteresse angehen, folg— 
lich insbesondere auch zu den von den Betheiligten schriftlich bewirkten Anzeigen, zu den 
nach §5 zu ertheilenden Erlaubnißscheinen und zu den in § 7 gedachten Vollmachten, sowie 
überhaupt in allen den Fällen, wo von Behörden Kosten liquidirt werden können. 
ö 9. Wer die in § 1 zur Pflicht gemachte Anzeige der beabsichtigten Begründung oder Strafbestim- 
Veränderung eines Geschäfts zu bewirken, oder sonst den in den 3§ 2, 3, 4 und 7 dieser 
Ordnung ertheilten Vorschriften pünctlich nachzugehen unterläßt, verfällt in eine Individual- 
strafe von 
Zehn Thalern — —., 
und diese Strafe steigt, so lange die dießfallsige Verpflichtung unerfüllt bleibt, mit jedem 
Monate, diesen zu dreißig Tagen gerechnet, um fünf Thaler. 
§ 10. Gegenwärtige Firmen= und Procura-Ordnung leidet auch auf die zur Zeit der Anwendung der 
Bekanntmachung derselben bereits bestehenden Firmen von Geschäften der § 1 bezeichneten Memen= un 
Art, und auf die zu dieser Zeit bereits ertheilten Vollmachten Anwendung, dergestalt, daß nung auf beste— 
die Anzeige der ersteren und die Ueberreichung der letzteren binnen zwei Monaten von der ge= hende Firmen 
kucn Zeit an gerechnet, bei der im vorigen §# angedroheten Strafe, in der vorgeschriebenen W3 
. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.