Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

Anwendung 
derselben auf 
Leipzig. 
(184 ) 
Weise zu bewirken ist. Jedoch ist in Betreff dieser Firmen und Vollmachten von der in den 
§ 6 und 7 angeordneten Bekanntmachung abzusehen. 
8 11. Die für Leipzig unter'm 10ten Juni 1818 errichtete Firmen= und Procura- 
Ordnung tritt mit der Bekanntmachung gegenwärtiger Ordnung außer Kraft; jedoch bewendet 
es auch ferner dabei, daß nach Leipzig kommende Procuraträger auswärtiger Kaufleute bei 
fünf Thalern Strafe verbunden sind, ihre Procuren während der Dauer des dasigen Aufent- 
halts zur Einsicht derer, welche mit ihnen Geschäfte zu unterhandeln gesonnen sind, auf 
der Börse niederzulegen. 
— 
  
50) Decret 
wegen Bestätigung des erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins. 
vom Sten Juli 1846. 
Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta— 
tuten des erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins die nachgesuchte Bestätigung, jedoch un— 
beschadet derjenigen Rechte, welche dritten Personen zufolge der Bestimmungen der Statuten 
der gedachten Actiengesellschaft gegenüber zustehen, dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin 
enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels vollzogen worden. 
Dresden, den Sten Juli 1846. 
Ministerium des Innern. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 2ten September 1846.
	        
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