Untersuchungsgerichte — welches Verfahren selbige bei den auf Antrag
eines Betheiligten zu bestrafenden Verbrechen zu beobachten haben
Unterthanen, erkrankte oder verstorbene unbemittelte, — Abschluß einer Con-
vention zwischen dem Konigreiche Sachsen und dem Großherzogthume
Baden wegen gegenseitiger unentgeldlicher Uebertragung der beilungs-
Verpflegungs= und Beerdigungskosten für selbbe
V.
Veräußerungen von Grundstücken, welche den Königl. Rentämtern zins-
oder lehngeldpflichtig sind, — aus welchen Gründen letzteren hierdon
Benachrichtigung zu ertheilen ist..
— don Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch gegebene
Versprechen abhängig gemachte, — inwiefern desfallsige Dispositions-=
beschränkungen in das Grund= und Sypothekenbuch nicht einzutragen
Verbrechen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende, — Verfahren der
Untersuchungsgerichte dabei
Verfügungen, gerichtliche, an entfernte Betheiligte zu behändigende, — in-
wiefern deren Zusendung an letztere durch die Post gestattet ift.
Vergehen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende — Verfahren der
Untersuchungsgerichte dabei
Verjährung — nach welchem Rechte selbige in den in dem neuerworbenen
Gebietstheile Schirgiswalde entstehenden Rechtsftreitgkeiten zu beurthei-
len ist
— ertinctive, — Gesetz über deren Unterbrechung
— Publicationsverordnung hierzu
— inwiefern durch das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Frie-
densrichter der Lauf derselben nicht unterbrochen wird
— bei Erhebung der Rübenzuckersteuer eintretende, — Frist dafür
Verjährungefrist, kurze, — Gesetz über deren dinfhruns für Frris Vor-
derungen.
und zwar:
— welche Forderungen und Ansprüche in Zukunft mit dem Ablaufe von
3 Jahren verjähren — Anfang dieser Frist — ob und inwiefern
Rückstände an directen und indirecten Abgaben, Zehnten 2c. dieser Ver-
jährungsfrist unterworfen sind
— wodurch sie unterbrochen wird — inwiefern der Gläubiger nach Ab-
lauf der Verjährungsfrist seiner Befriedigung halber sich an ein be-
stelltes Pfand halten kann — die eingetretene Verjährung kommt auch
dem Bürgen zu Statten — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen deren Ablauf findet nicht Statt
Verpfändungen von Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch
gegebene Versprechen abhängig gemachte, — aus welchen Gründen
desfallsige Dispositionsbeschränkungen in das Grund= und Hypotheken-
buch nicht einzutragen sind
Verpflegungskosten, durch erkrankte oder verstorbene unbemittelte Unter-
thanen erwachsene,
Großherzogthume Baden wegen hegense itiger unentgelvlicher Uebertragung
derselben . .
— Convention des Königreichs Sachsen mit dem
Tax.
27 Nov.
12 Oct.
24 Sept.
29 Sept.
27 Nov.
1 Oct.
27 Nov.
12 ebr.
20 Juni
—
—
22 Juni
3 Aug.
23 Juli
29 Sept.
12 Oct.
Slite. 1
311
235
270 fg.
311
306 fg.
311
13 fg.
61
89
210, 213
91 g.
93 fg.
270 fg.
267 fg.
Paragraph.
1 — 11
5— 13