Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Bemerkungen: 
1) In die Spalten unter IV, V, VI, VII, VIII, XII, XIII, XIV, XV und XVI ist in derselben 
Zeile, worinnen der Name in Spalte III steht, für jede Person die Ziffer 1, oder, wenn die Ueber- 
schrift die Person nicht trifft, ein liegender Strich einzutragen. 
2) In Spalte IX ist das Alter jeder Person nach ihrem letzterlebten Geburtstage anzugeben. 
3) In Spalte X. ist die Confession derselben durch nachstehende Buchstaben bezeichnet zu bemerken, näm- 
lich L. lutherisch, R. reformirt, K. römisch-katholisch, D. deutsch -= katholisch, G. griechisch, J. Israelit. 
4) In Spalte Xl ist für die einzelnen Personen anzugeben: 
a) bei Kindern über 4 und unter 14 Jahren „Lgenießt Schulunterricht“ oder „ohne Schulunterricht“, 
b) bei allen jungen, kein selbstständiges Gewerbe treibenden Personen männlichen Geschlechts, selbst 
wenn sie noch im älterlichen Hause leben, ihr etwaiges Verhältniß als Gesellen, Handwerkslehrlinge, 
Gymnasiasten, Schüler technischer oder anderer Anstalten, oder ob sie den Aeltern in der Land- 
wirthschaft u. s. w. beistehen, oder auch ohne besondere Beschäftigung sind; und dem ähnliches 
J) auch bei solchen Personen weiblichen Geschlechts; überhaupt aber 
d) bei allen Personen, sie mögen ein wirkliches Gewerbe treiben und einem besonderen Stande an- 
gehören oder nicht, was sie betreiben und find, oder ihr sonstiges Verhältniß, z. B. Gutsbesitzer, 
Hausbesitzer, Wollwaarenfabrikant, Prediger, Schriftsteller, Schneidermeister, Schneiderwittwe 
betreibt die Profession, Schuhmachergeselle, Tischlerlehrling, Berg= oder Hüttenarbeiter, Tagelöhner, 
Fabrikarbeiter, Kutscher, Koch, Knecht, Obsthändlerin, Putzmacherin, Stickerin, Näherin, Strickerin, 
Wäscherin, Strohflechterin, Klöpplerin, Fabrikarbeiterin, Aufwärterin, Köchin, Magd u. s. w.; überdieß 
½ für solche, welche zwei und mehrere Gewerbe treiben, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, 
Fabrikarbeiter und Tagelöhner, Gutsbesitzer und Schenkwirth, Hausbesitzer und Fuhrmann. 
5.) Alle zum Militäretat gehörigen Personen nebst ihren Angehörigen und Dienstboten, sie mögen in 
Casernen oder Privathäusern einquartirt sein, beurlaubt sein oder nicht, sind in den Hauszeddeln für 
die Gebäude, wo sie wohnen, zu verzeichnen, und daher ohne Ausnahme in die allgemeine Volkszähl- 
ung aufzunehmen. 
6) Von In= und Ausländern werden an dem Orte ihres Aufenthaltes zur Zählung gezogen: alle in Lohn 
und Brod stehenden Dienstboten, alle in Arbeit stehenden oder Arbeit suchenden Gesellen und Gewerbs- 
gehülfen mit Einschluß der in Handwerksherbergen eingekehrten, alle Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Tage- 
löhner, alle auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt befindlichen oder 
sonst des Unterrichts oder der Bildung wegen daselbst anwesenden Personen, desgleichen die in Kranken-, 
Entbindungs-, Arbeits-Häusern, Gefängnissen, Besserungsanstalten u. s. w. befindlichen Personen; außer- 
dem alle in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden. 
Dagegen werden In= und Ausländer nicht mit zur Zählung gezogen, wenn sie sich als Gäste in 
Familien aufhalten oder auch in Gasthäusern (wozu aber keinesweges die vorerwähnten Handwerks- 
herbergen zu rechnen) eingekehrt sind. 
7) Inländer, welche sich zur Zeit der Zählung im In= oder Auslande auf Reisen befinden, oder auch im 
Umherziehen zum Behuf eines Gewerbsbetriebs vom Hause abwesend sind, werden an ihrem Wohnorte 
und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht. 
Dagegen bleiben die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gewerbsgehülfen von der Zählung 
am Orte ihrer Heimath ausgeschlossen. 
8) Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, z. B. im Sommer auf dem Lande, im Winter in 
der Stadt, sind nur an dem Wohnorte mitzuzählen, wo sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten. 
9) Die in Spalte II. in Ansatz zu bringende Zahl der Haushaltungen ist in zweifelhaften Fällen darnach 
zu beurtheilen, ob jemand eine besondere Wohnung inne hat, und sich selbstständig ernährt. 
  
Die Herren Hausbesitzer werden ersucht, insbesondere für die richtige Ausfüllung der Spalten X und XI 
Sorge zu tragen, sowie am Schlusse des Hauszeddels unter der Ueberschrift „Gewerbs-Apparate“, die in 
dem Gebäude vorhandenen und zu selbigem gehörigen Vorrichtungen, Maschinen und Gegenstände, zum Behuf 
der allgemein gewünschten Aufstellung einer Gewerbsstatistik zu verzeichnen, oder deren Nichtvorhandensein 
durch vacant zu bezeichnen; sich übrigens wegen der umständlichen Angabe solcher Gegenstände nach beson- 
deren Formularen mit den Ortsbehörden zu vernehmen.
	        
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