Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Bemerkungen:

1)  In  die  Spalten  unter  IV,  V,  VI,  VII,  VIII,  XII,  XIII,  XIV,  XV  und  XVI  ist  in  derselben
Zeile,  worinnen  der  Name  in  Spalte  III  steht,  für  jede  Person  die  Ziffer  1,  oder,  wenn  die  Ueberschrift
  die  Person  nicht  trifft,  ein  liegender  Strich  einzutragen.

2)  In  Spalte  IX  ist  das  Alter  jeder  Person  nach  ihrem  letzterlebten  Geburtstage  anzugeben.

3)  In  Spalte  X.  ist  die  Confession  derselben  durch  nachstehende  Buchstaben  bezeichnet  zu  bemerken,  nämlich
  L.  lutherisch,  R.  reformirt,  K.  römisch-katholisch,  D.  deutsch  -=  katholisch,  G.  griechisch,  J.  Israelit.

4)  In  Spalte  Xl  ist  für  die  einzelnen  Personen  anzugeben:

a)  bei  Kindern  über  4  und  unter  14  Jahren  „Lgenießt  Schulunterricht“  oder  „ohne  Schulunterricht“,

b)  bei  allen  jungen,  kein  selbstständiges  Gewerbe  treibenden  Personen  männlichen  Geschlechts,  selbst

wenn  sie  noch  im  älterlichen  Hause  leben,  ihr  etwaiges  Verhältniß  als  Gesellen,  Handwerkslehrlinge,
Gymnasiasten,  Schüler  technischer  oder  anderer  Anstalten,  oder  ob  sie  den  Aeltern  in  der  Landwirthschaft
  u.  s.  w.  beistehen,  oder  auch  ohne  besondere  Beschäftigung  sind;  und  dem  ähnliches

J)  auch  bei  solchen  Personen  weiblichen  Geschlechts;  überhaupt  aber

d)  bei  allen  Personen,  sie  mögen  ein  wirkliches  Gewerbe  treiben  und  einem  besonderen  Stande  angehören

  oder  nicht,  was  sie  betreiben  und  find,  oder  ihr  sonstiges  Verhältniß,  z.  B.  Gutsbesitzer,

Hausbesitzer,  Wollwaarenfabrikant,  Prediger,  Schriftsteller,  Schneidermeister,  Schneiderwittwe

betreibt  die  Profession,  Schuhmachergeselle,  Tischlerlehrling,  Berg=  oder  Hüttenarbeiter,  Tagelöhner,

Fabrikarbeiter,  Kutscher,  Koch,  Knecht,  Obsthändlerin,  Putzmacherin,  Stickerin,  Näherin,  Strickerin,

Wäscherin,  Strohflechterin,  Klöpplerin,  Fabrikarbeiterin,  Aufwärterin,  Köchin,  Magd  u.  s.  w.;  überdieß

½  für  solche,  welche  zwei  und  mehrere  Gewerbe  treiben,  z.  B.  Gastwirth  und  Fleischermeister,
Fabrikarbeiter  und  Tagelöhner,  Gutsbesitzer  und  Schenkwirth,  Hausbesitzer  und  Fuhrmann.

5.)  Alle  zum  Militäretat  gehörigen  Personen  nebst  ihren  Angehörigen  und  Dienstboten,  sie  mögen  in
Casernen  oder  Privathäusern  einquartirt  sein,  beurlaubt  sein  oder  nicht,  sind  in  den  Hauszeddeln  für
die  Gebäude,  wo  sie  wohnen,  zu  verzeichnen,  und  daher  ohne  Ausnahme  in  die  allgemeine  Volkszählung
  aufzunehmen.

6)  Von  In=  und  Ausländern  werden  an  dem  Orte  ihres  Aufenthaltes  zur  Zählung  gezogen:  alle  in  Lohn
und  Brod  stehenden  Dienstboten,  alle  in  Arbeit  stehenden  oder  Arbeit  suchenden  Gesellen  und  Gewerbsgehülfen
  mit  Einschluß  der  in  Handwerksherbergen  eingekehrten,  alle  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  und  Tagelöhner,
  alle  auf  einer  Unterrichts-,  Lehr-,  Bildungs-,  Erziehungs-,  Pensions-Anstalt  befindlichen  oder
sonst  des  Unterrichts  oder  der  Bildung  wegen  daselbst  anwesenden  Personen,  desgleichen  die  in  Kranken-,
Entbindungs-,  Arbeits-Häusern,  Gefängnissen,  Besserungsanstalten  u.  s.  w.  befindlichen  Personen;  außerdem
  alle  in  gemietheten  Privatquartieren  wohnenden  Fremden.

Dagegen  werden  In=  und  Ausländer  nicht  mit  zur  Zählung  gezogen,  wenn  sie  sich  als  Gäste  in
Familien  aufhalten  oder  auch  in  Gasthäusern  (wozu  aber  keinesweges  die  vorerwähnten  Handwerksherbergen
  zu  rechnen)  eingekehrt  sind.

7)  Inländer,  welche  sich  zur  Zeit  der  Zählung  im  In=  oder  Auslande  auf  Reisen  befinden,  oder  auch  im
Umherziehen  zum  Behuf  eines  Gewerbsbetriebs  vom  Hause  abwesend  sind,  werden  an  ihrem  Wohnorte
und  bezüglich  bei  ihren  Angehörigen  mit  in  Ansatz  gebracht.

Dagegen  bleiben  die  auf  Wanderung  abwesenden  Gesellen  und  Gewerbsgehülfen  von  der  Zählung
am  Orte  ihrer  Heimath  ausgeschlossen.

8)  Personen,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  haben,  z.  B.  im  Sommer  auf  dem  Lande,  im  Winter  in
der  Stadt,  sind  nur  an  dem  Wohnorte  mitzuzählen,  wo  sie  sich  zur  Zeit  der  Zählung  aufhalten.

9)  Die  in  Spalte  II.  in  Ansatz  zu  bringende  Zahl  der  Haushaltungen  ist  in  zweifelhaften  Fällen  darnach
zu  beurtheilen,  ob  jemand  eine  besondere  Wohnung  inne  hat,  und  sich  selbstständig  ernährt.

 

Die  Herren  Hausbesitzer  werden  ersucht,  insbesondere  für  die  richtige  Ausfüllung  der  Spalten  X  und  XI
Sorge  zu  tragen,  sowie  am  Schlusse  des  Hauszeddels  unter  der  Ueberschrift  „Gewerbs-Apparate“,  die  in
dem  Gebäude  vorhandenen  und  zu  selbigem  gehörigen  Vorrichtungen,  Maschinen  und  Gegenstände,  zum  Behuf
der  allgemein  gewünschten  Aufstellung  einer  Gewerbsstatistik  zu  verzeichnen,  oder  deren  Nichtvorhandensein
durch  vacant  zu  bezeichnen;  sich  übrigens  wegen  der  umständlichen  Angabe  solcher  Gegenstände  nach  besonderen
  Formularen  mit  den  Ortsbehörden  zu  vernehmen.