Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(IAXXHI ) 
  
Verpf lichtung der Advocaten im Concursprocesse als Güter- und Rechts- 
vertreter oder als Contradictoren im Eplctalprocese außerhalb des Con- 
curses — fällt künftig weg .. 
Verwandlung einer Strafart in die andere — Modalität derselben 
— der wegen Verkürzung der Steuer bei der Rübenzuckerfabrikation ver- 
hängten Geldstrafen in Freiheitsstrafen — welche Grundsätze dabei zu 
befolgen sind 
Viceactuar — aus welchen Gründen biese zeiher üblich gewesene Benennung 
künftig in Wegfall gelant . 
Vieh, schlachtsteuerfreies, — Controlsvorschrit über dessen Ausschlachtung . 
Viehsalz, bei den Königl. Salzniederlagen in Vorrath gehaltenes, — Aufhe— 
bung der hinsichtlich des Säuge desselben zeither vorgeschriebenen Be- 
schränkung 
e der Creditpapiere — was über selbige gesetzlich festgesetzt wor- 
den i 
eeiner durch Raub, Diebstahl ec. abhanden gekommenen und bei den 
Leihanstalten der Städte Döbeln und Voltheim berseten Sache — 
in welchem Falle selbige zulässig ist . 
Volkszählung, in biesigen Landen zu veranstaltende, — was dabei zt be- 
obachten ist 
Vorladungen, gerichtliche, an entfernte Betheiligte zu behinditend- — Er— 
mächtigung zu deren Zusendung durch die Post 
— was die Gerichte desfalls zu beobachten haben 
— Festsetzung der Insinuationsgebühren dafür — Rücksendung des Be- 
händigungsscheins oder Patents 
Vormundschaftssachen — inwiefern sich das Vermittelungsamt der Frie— 
densrichter auf selbige nicht erstreckt ........ 
W. 
Wahl eines Friedensrichters — deren Leitung und Bestätigung 
Wahlbezirk, 15ter, bäuerlicher, — Ernennung eines Wahlcommissars dafür 
Wahl n sar — dessen Ernennung für den 15ten bäuerlichen Wahl- 
ezir . 
Waldheim, Stadt, — Bestätigung der Statuten * die dasige Spar= und 
Leihcasse . 
Werke, musikalische und dramatische, — Gesetz zur weiteren Ausführung des 
Bundesbeschlusses über deren Schutz gegen unbefugte A 
22/en Arrl 18617 ere Schut gegen unbefugte ziuführung vom 
— Publicationsverordnung dazu 
und zwar: 
— ausschließendes Recht des Autors und dessen Erben zu deren Veröf- 
fentlichung — Entschädigung derselben, wenn gedachte Werke von einem 
dritten zur öffentlichen Aufführung gelangen — worin die Entschädi- 
Zgung besteht — Anspruch des Berechtigten auf Geldbuße — es kann 
gegen die unbefugte Aufführung des Werks ein obrigkeitliches Verbot 
ausgebracht werden — inwiefern eingewendete Appellationen oder ein- 
gelegte Recurse gegen das Verbot der Aufführung oder die Veschlag- 
nahme derselben keine Suspensiokraft haben . 
  
7 Mai 
(30 Juli 
31 Juli 
3 Aug. 
30 Juni 
12 Sept. 
5 Nov. 
8 Juni 
1 Aug. 
14 Oct. 
18 Aug. 
1. Oct. 
— 
= — 
— 
- — 
22 Juni 
22 Juni 
1 Nov. 
24 Jan. 
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14 Oct. 
27 Juli. 
— 
  
Seite. 
36 fg. 
106 
212 
67 
229 
306 
40 fg. 
233 
305 
199 fg. 
306 fg. 
308 
309 
82 fg. 
277 g. 
303 fg. 
100 fg. 
99 fg. 
100 fg. 
  
Paragraph. 
1 u. 2 
4—7, 10 12 
1—3 
20 
1—3 
1 und 2 
1—6 
30 
1—7 
1—3 
6 —11 
20 
5—13 
1—24 
1—18
	        
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