Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(208 ) 
53) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 29sten August 1846. 
Nochoem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1846 in Gemäßheit der Verordnung vom 1 2ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232 fg. § 14 und 16) ausgemit- 
telt und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio feftgestellt worden sind, so 
wird hiermit Folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
Eingepfarrten nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für 
dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 der 
Eingangsangezogenen Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag, den 1sten October dieses 
Jahres, an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. Dagegen bleibt 
das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1846 ausgesetzt. 
Die Dissidenten, welche sich von der römisch-katholischen Kirche zu den sogenannten 
Deutschkatholiken gewendet haben, sind zu dieser Kirchenanlage nach denselben Sätzen beizu- 
tragen verpflichtet, wie dieß, bei den, in Beziehung auf die Abhaltung eines besonderen 
Gottesdienstes und sonst ihnen gemachten Zugeständnissen, ausdrücklich vorbehalten wor- 
den ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 29sten August 1846. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers 
Dr. Hübel. 
Heymann.
	        
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