Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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& 23. Diie durch dieses Gesetz für das Vergehen der Defraudation bestimmten Strafen 
verjähren in fünf Jahren, blose Ordnungsstrafen aber in Einem Jahre, seit Verübung des 
Vergehens oder der Contravention. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten August 1846. 
Friedrich August. 
.. Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
55) Verordnung, 
die Rübenzuckersteuer betreffend; 
vom Z3ten August 1846. 
Won, Friedrich Augufst, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
verordnen, zu weiterer Ausführung des unterm heutigen Tage wegen Besteuerung des Rü— 
benzuckers erlassenen Gesetzes, Folgendes: 
8 1. a) Behufs der Verwiegung der frischen Rüben muß in einer jeden Fabrik und 1) Ermittelung 
in jeder von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur Vorrichtung der Rüben der Rüben- 
für die Zuckerbereitung eine Waage nebst den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe zu Es des 
des Zerkleinerungsapparats (der Reibe- und resp. Schneidemaschine) vorhanden sein. Geseges. 
Es dürfen nicht weniger als je fünf Centner Rüben auf die Waage gebracht werden. 
Die Gewichtsermittelung durch Probeverwiegungen ist unzulässig. 
b) Zur Verwiegung der getrockneten (gedörrten) Rüben hat der Fabrikinhaber in un= zu § 2 b des 
mittelbarer Nähe des Locals, in welchem sich die Ertractionsgefäße befinden, eine Waage mit Gesetzes. 
den erforderlichen Gewichten zu halten. 
) Zur Erleichterung des Verwiegungsgeschäfts wird die Anwendung von Brückenwaa- 
gen gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Vorrichtungen ist der Fabrik- 
inhaber durch seine Arbeiter leisten zu lassen schuldig.
	        
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