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aufzubewahren, auch, so oft getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es von aus- zr 88 2b und
wärtigen Trocknungsanstalten oder von dritten Personen — bezogen werden sollen, der des Gesetzes.
Steuerhebestelle solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages schriftlich, nach 9.4.
dem Nr. 4. anliegenden Schema, anzumelden.
Diiese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubringenden
Rüben, den Ort ihrer Herkunft, sowie den Tag und die Stunde der Einbringung enthalten
muß und nach dem Eintragungsvermerke dem Fabrikinhaber zurückgegeben wird, kann,
nach der Wahl des Fabrikinhabers, entweder für jeden einzelnen Trausport, oder für einen
längeren Zeitraum im Voraus, gemacht werden.
Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuerbeamten abzu-
warten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich, — je nachdem die Rüben sofort verar-
beitet werden sollen oder nicht, — im ersten Falle deren Verwiegung, im anderen Falle
deren Aufnahme in das unter Mitverschluß der Steuerbeamten stehende Aufbewahrungslocal
zu bewirken.
Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Ausbewahrungslocale ent-
nommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um das Local zu öffnen
und unter seiner Aufsicht die Rüben herausnehmen und verwiegen zu lassen.
Das auf einmal zu entnehmende Quantum Rüben, ingleichen die Zeit der Entnahme
wird für jede Fabrik, nach Maaßgabe des stattfindenden Betriebes, von der Steuerbehörde
bestimmt.
§ 11. Die in dem Gesetze vom heutigen Tage und der gegenwärtigen Verordnung, 5) Verpflich=
und insbesondere in den vorstehenden 9§ 4—10 ertheilten Controlevorschriften ist nicht nur tung zur Be-
Derjenige, welcher die Zuckerfabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, son- (olgung ver
dern auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. schriften.
zu §#9 des
Gesetzes.
§ 12. Rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden der Hebestellen, sowie des Ver- 6) Dienststun-
haltens der Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, kommen die Vor- nein vo enh
schriften in 9 90 und 91 der Branntweinsteuerverordnung vom Aten December 1833 in1c «
ten der Steuer-
Anwendung. pflichtigen und
Beamten im
Nicht minder sollen die in den §§ 85, 86, 87 und 88 der Branntweinsteuerverordnung Allgemeinen;
vom 4ten December 1833 enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich der Revisionszeit und der oerfone“
Haussuchungen, sowohl von den Beamten, wie von den Steuerpflichtigen, und zwar mit ungen.
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