Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(6224 ) 
4. 
Aunumeldung 
zur 
Einbringung getrockneter Rüben in Zuckerfabriken. 
  
Der unterzeichnete Fabrikinhaber meldet dem Amte hiermit an, daß die 
nachbenannten Mengen getrockneter Rüben in seine Zuckerfabrik eingebracht werden sollen. 
  
  
  
  
  
  
  
rt . 
Stunde. rux und Zahl (mit Buchstaben geschrieben). 
— der 
Tag. Herkunft. 
Vorm. Nachm. 5 Colll. Zoll-Zentner. Pfunde. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
  
  
N. den . . ten 
N. N. 
Gesehen und unter No. . . des Notizbuchs eingetragen. 
N. den . . ten 
Firma der Hebestelle. 
Unterschrift.
	        
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