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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
1616##. Stück vom Jahre 1846.
57) Verordnung,
die Schlachtsteuer betreffend:
vom 12ten September 1846.
M Beziehung auf den Vorbehalt im § 3 des Gesetzes wegen der jetzt noch gültigen Er-
mäßigungen und Erlasse bei der Schlachtsteuer, vom gten Juni 1840, wird hierdurch ver-
ordnet:
1. daß das schlachtsteuerfreie Vieh — Kälber, Schöpse, Schaafe, Schaaf= und Ziegen-
böcke, Lämmer und alte Ziegen — nur innerhalb der im § 22 der Schlachtsteuerverordnung
vom Aten October 1834 bestimmten Stunden geschlachtet werden darf, und lediglich Noth-
schlachten davon eine Ausnahme gestattet.
2. Findet sich bei der amtlichen Revision ein ausgeschlachtetes Kalb vor, nicht mehr aber
dessen Kopf, Geschlinge, Netz, Gekröse und Leber, oder nur ein Theil dieser Kleinodien, so ist,
um das Gewicht des geschlachteten Kalbes und die, nach § 2, 1. des oben angezogenen Ge-
setzes vom 9ten Juni 1840 davon abhängige Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu ermitteln,
für die Kleinodien ein Gewicht von zehn vom Hundert des Gewichts des ausgeschlachteten
Kalbes anzunehmen und dem letztern zuzurechnen.
3. Eine Zuwiderhandlung gegen die Controlvorschrift 1. unterliegt, wenn nicht eine
besonders zu ahndende Steuerhinterziehung Statt gefunden hat, der im § 14 des Steuerstraf-
gesetzes vom 4ten April 1838 angedrohten Ordnungsstrafe.
Dresden, den 1 #ten September 1846.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schäfer.
1846. 36