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M 58) Verordnung,
den Transport des Salzes von den Königlich Preußischen Salinen nach
Sachsen betreffend;
vom 17ten September 1846.
Zu Aufrechthaltung der für die Salzregie bestehenden, insbesondere der § 15 des Gesetzes
vom 23sten Mai 1840 ertheilten Vorschriften hat es sich als erforderlich dargestellt, daß die
mit der Abholung des Salzes aus den Königlich Preußischen Salinen nach Sachsen beauf-
tragten Fuhrleute oder anderen Personen den Salinenbehörden jedesmal die Straße angeben,
welche sie von der Saline bis zur diesseitigen Landesgrenze einzuhalten gedenken, diese Straße
nicht verlassen, den Weg bis dahin in einer ihnen vorzuschreibenden, angemessenen Frist zurück-
legen, ihre Ladung unterwegs der Revision Königlich Preußischer Steuerbeamten auf deren
Begehren, unter Vorlegung ihrer Papiere, unterwerfen und, sofern in der Nähe der Grenze
eine Königlich Preußische Steuerstelle berührt und dazu bestimmt wird, in dieser jeden falls
die Ladung zur Vergleichung mit der Bezettelung vorführen.
Da die Salztransportanten, der ihnen in dessen Gemäßheit ertheilten Weisung ohner-
achtet, den obigen, vertragsmäßig festgestellten Bestimmungen nicht allenthalben nachgekommen
sind; so werden dieselben hierdurch bedeutet, die obigen Vorschriften, bei Vermeidung einer
Geldbuße von Zehn Thalern — — für jeden Uebertretungsfall, genau in Obacht zu
nehmen.
Wornach sich gebührend zu achten.
Dresden, am 17ten September 1846.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner.
—W 59) Deeret
wegen Bestätigung der Sparcassen= und Leihanstalt der Stadt Döbeln;
vom sten August 1846.
Won, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
beurkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern
zu der von dem Stadtrathe zu Döbeln mit Zustimmung der Stadtverordneten und beziehendlich