Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(230 ) 
M 58) Verordnung, 
den Transport des Salzes von den Königlich Preußischen Salinen nach 
Sachsen betreffend; 
vom 17ten September 1846. 
Zu Aufrechthaltung der für die Salzregie bestehenden, insbesondere der § 15 des Gesetzes 
vom 23sten Mai 1840 ertheilten Vorschriften hat es sich als erforderlich dargestellt, daß die 
mit der Abholung des Salzes aus den Königlich Preußischen Salinen nach Sachsen beauf- 
tragten Fuhrleute oder anderen Personen den Salinenbehörden jedesmal die Straße angeben, 
welche sie von der Saline bis zur diesseitigen Landesgrenze einzuhalten gedenken, diese Straße 
nicht verlassen, den Weg bis dahin in einer ihnen vorzuschreibenden, angemessenen Frist zurück- 
legen, ihre Ladung unterwegs der Revision Königlich Preußischer Steuerbeamten auf deren 
Begehren, unter Vorlegung ihrer Papiere, unterwerfen und, sofern in der Nähe der Grenze 
eine Königlich Preußische Steuerstelle berührt und dazu bestimmt wird, in dieser jeden falls 
die Ladung zur Vergleichung mit der Bezettelung vorführen. 
Da die Salztransportanten, der ihnen in dessen Gemäßheit ertheilten Weisung ohner- 
achtet, den obigen, vertragsmäßig festgestellten Bestimmungen nicht allenthalben nachgekommen 
sind; so werden dieselben hierdurch bedeutet, die obigen Vorschriften, bei Vermeidung einer 
Geldbuße von Zehn Thalern — — für jeden Uebertretungsfall, genau in Obacht zu 
nehmen. 
Wornach sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 17ten September 1846. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Küttner. 
—W 59) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcassen= und Leihanstalt der Stadt Döbeln; 
vom sten August 1846. 
Won, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
beurkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern 
zu der von dem Stadtrathe zu Döbeln mit Zustimmung der Stadtverordneten und beziehendlich
	        
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