Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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des größeren Bürgerausschusses daselbst beschlossenen Errichtung einer Sparcasse und einer 
Leihanstalt, als städtischer und von der Stadtgemeinde zu vertretender Institute, Unsere Ge- 
nehmigung ertheilt, auch das Uns vorgelegte „Regulatio für die Sparcassen= und Leihanstalt 
der Stadt Döbeln" seinem ganzen Inhalte nach, gebetener Maaßen bestätigt haben, so daß 
demselben von allen, die es angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden, insonderheit 
aber den Anstalten der Genuß der in den §§# 12, 13, 14 unter A. und in den §§ 17, 22, 
23, 24, 26 und 27 unter B. erwähnten Rechtsvergünstigungen, in vorkommenden Fällen 
zustehen soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unseres 
Königlichen Siegels beigefügt worden. 
Dresden, am 1sten August 1846. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
Regulativ 
für die Sparcassen= und Leihanstalt der Stadt Döbeln. 
A. Sparcassee. 
2c. ꝛc. 
8 12. 
Verfahren beim Abhandenkommen eines Einlagebuches. 
Um den Eigenthümern entwendeter oder abhanden gekommener Bücher, so viel möglich, zu 
Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Expedition gemachte Anzeige, sofern nicht etwa 
bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Ko— 
sten, in den Leipziger Zeitungen und dem Localblatte, sofern ein solches erscheint, öffentlich bekannt 
machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben ver— 
meint, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden, auch wird dann drei Monate lang mit der 
Zahlung von Capital und Zinsen angestanden. Wird in dieser Zeit das Buch durch einen 
Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition vorgezeigt, so wird die Sache zur 
weiteren Erörterung sofort an die hiesige Gerichtsbehörde abgegeben; wo nicht, so erhält der 
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