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des größeren Bürgerausschusses daselbst beschlossenen Errichtung einer Sparcasse und einer
Leihanstalt, als städtischer und von der Stadtgemeinde zu vertretender Institute, Unsere Ge-
nehmigung ertheilt, auch das Uns vorgelegte „Regulatio für die Sparcassen= und Leihanstalt
der Stadt Döbeln" seinem ganzen Inhalte nach, gebetener Maaßen bestätigt haben, so daß
demselben von allen, die es angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden, insonderheit
aber den Anstalten der Genuß der in den §§# 12, 13, 14 unter A. und in den §§ 17, 22,
23, 24, 26 und 27 unter B. erwähnten Rechtsvergünstigungen, in vorkommenden Fällen
zustehen soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unseres
Königlichen Siegels beigefügt worden.
Dresden, am 1sten August 1846.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Johann Paul von Falkenstein.
Regulativ
für die Sparcassen= und Leihanstalt der Stadt Döbeln.
A. Sparcassee.
2c. ꝛc.
8 12.
Verfahren beim Abhandenkommen eines Einlagebuches.
Um den Eigenthümern entwendeter oder abhanden gekommener Bücher, so viel möglich, zu
Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Expedition gemachte Anzeige, sofern nicht etwa
bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Ko—
sten, in den Leipziger Zeitungen und dem Localblatte, sofern ein solches erscheint, öffentlich bekannt
machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben ver—
meint, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden, auch wird dann drei Monate lang mit der
Zahlung von Capital und Zinsen angestanden. Wird in dieser Zeit das Buch durch einen
Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition vorgezeigt, so wird die Sache zur
weiteren Erörterung sofort an die hiesige Gerichtsbehörde abgegeben; wo nicht, so erhält der
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