Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Anzeiger, nach Verlauf von drei Monaten, wenn er zuvor bei der Justizbehörde sein Eigen- 
thum und den erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch und das 
alte ist, mittelst öffentlicher Bekanntmachung auf obige Weise, für völlig ungültig zu er- 
klären. 
Die in Folge vorstehender Bestimmungen erwachsenden Gerichtskosten sind ebenfalls von 
den betreffenden Personen zu tragen. 
13. 
Verkümmerung der eingelegten Gelder. 
Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem andern als dem § 12 
erwähnten Falle, findet nicht Statt; doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuld- 
ner sich etwa vorfindenden Sparcasseneinlagebücher nicht gehindert werden. 
8 14. 
Wegfall der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Gegen die in gegenwärtigen Statuten begründeten Rechtsnachtheile wird eine Wiederein— 
setzung in den vorigen Stand nicht zugestanden. 
2c. 2c. 
B. Leihanstalt. 
§ 7. 
Verzinsung der Darlehne. 
Von dem erhaltenen Darlehne werden 
Zwei Neugroschen 4 pf. vom Thaler 
jährlich Zinsen bezahlt. Sollte künftig bei weiterer Ausdehnung des Instituts eine Herab- 
setzung des Zinsfußes möglich werden, ohne das Bestehen der Anstalt zu gefährden, so wird 
sie erfolgen. 
Um Brüche zu vermeiden, werden die Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen mit 
Einem Pfennige vom Thaler berechnet und für weniger Tage der volle Betrag auf 15 Tage 
entrichtet. 
sc. 2c. 
622. 
Versteigerung der Pfänder. 
Diejenigen Pfänder, welche 2 Monate, den Monat zu 30 Tagen gerechnet, über die 
bestimmte Zeit gestanden haben, werden halbjährig zur Auction ausgesetzt, und, nach vor-
	        
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