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M 60) Verordnung,
die Benachrichtigung der Königlichen Rentämter von Veräußerungen zins- oder
lehngeldpflichtiger Grundstücke betreffend;
vom 24sten September 1846.
Nach der zum Gesetze vom 6ten November 1843 erlassenen Ausführungsverordnung
vom 15ten Februar 1844 haben die Grund= und Hypothekenbehörden die Veräußerungs-
verträge über Grundstücke, die bei ihnen mit dem Gesuche um Eintragung des Erwerbers
als neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch eingereicht werden, vor dieser Eintragung
Denjenigen, welchen das Grundstück lehngeldpflichtig over zinspflichtig ist, vorzulegen, dafern
nicht der die Eintragung Suchende einen Nachweis darüber beibringt, daß Lehngelder und
Zinsen für die Vergangenheit richtig abgetragen sind.
Diese Vorschrift wird in Betreff solcher Grundstücke, welche den Königlichen Rentämtern
lehngeldpflichtig oder zinspflichtig sind, hierdurch dahin abgeändert, daß die Grund= und
Hypothekenbehörden, anstatt der Mittheilung der Veräußerungsverträge an die betreffenden
Rentämter vor der Eintragung des neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch,
künftig von jeder erfolgten Eintragung eines neuen Besitzers in das Grund= und Hypo-
thekenbuch dem Rentamte, welchem das Grundstück lehngeldpflichtig oder zinspflichtig ist,
Nachricht zu geben haben; diese Benachrichtigung muß eben so, wie die in § 3 vorgeschrie-
bene Benachrichtigung der Steuerbehörden, innerhalb der nächsten 8 Tage, bei Fünf Tha-
lern Strafe, geschehen.
In Betreff anderer Lehngeld= oder Zinsberechtigten hat es bei der bisherigen Bestim-
mung sein Verbleiben.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 24sten September 1846.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
G61) Bekanntmachung
eines Rechtssatzes:
vom Sten August 1846.
Mi Genehmigung des Königlichen Ministerium der Justiz hat das Oberappellationsgericht
nachstehenden Rechtssatz, welchen es seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kennt—
niß zu bringen beschlossen: