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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17##8 Stück vom Jahre 1846.
62) Verordnung
zu Ausführung der Gesetze, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungs-
gesetze, die Schutzunterthänigkeit und den Schluß der Landrentenbank
betreffend;
vom 30sten September 1846.
Zur Ausführung der Gesetze vom 21sten Juli 1846 A., einige nachtraͤgliche Bestimmun—
gen zum Ablösungsgesetze, B. die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher
Abentrichtungen, und C. den Schluß der Landrentenbank betreffend, wird, mit Allerhöch-
ster Genehmigung, Folgendes verordnet:
I. Die Gesetze A. und B. im Allgemeinen betreffend.
1. Die Gesetze unter A. und B. ergänzen das Gesetz über Ablösungen und Gemein-
heitstheilungen vom 17ten März 1832, als Nachträge dazu. Daher ist bei deren Ausfüh-
rung, soweit darin nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, den Vorschriften des Ge-
setzes vom 17ten März 1832 und der dazu ertheilten Instructionen nachzugehen.
II. In besonderem Bezuge auf das Gesetz A.
2. Da die Einfachheit der in diesem Gesetze aufgestellten Abschätzungsgrundsätze die
Privatvereinigungen über die Ablösung von Laudemialverpflichtungen vielfach erleichtert, so
ist zu erwarten, daß die Mitwirkung von Specialcommissarien bei den Ablösungsverhand-
lungen, zu Ersparung von Kosten, häufig werde entbehrlich befunden werden.
Auch dann, wenn es zu Privatvereinigungen gekommen ist, bleibt es jedoch den Be-
theiligten nachgelassen, auf Bestellung von Specialcommissionen zu deren Beurkundung an-
zutragen. Es wird aber in dergleichen Fällen nur ein rechtskundiger Specialcommissar be-
stellt, und von der Beiordnung eines landwirthschaftskundigen abgesehen werven.
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