Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Obacht zu nehmen, daß manche Fragen, welche außer dem Falle der Ablösung nicht selten 
zu Processen Anlaß gegeben haben, z. B. die, ob das Lehngeld auch in Tausch= und Schen- 
kungsfällen zu entrichten sei, bei der Ablösung, nach den im Gesetze aufgestellten Verwer- 
thungsgrundsätzen einflußlos sind. 
6. Kommt es zur commissarischen Werthsausmittelung, so sind, bei Anwendung der 
im öten sphen des Gesetzes unter 2 und 3, sowie im 7ten und Sten Sphen enthaltenen 
Vorschriften, folgende Regeln zu beobachten: 
a) Als der Zeitpunct, von welchem aus rückwärts die Zahl der Jahre, die seit dem 
letzten Lehnsfalle vergangen, zu berechnen ist, gilt der Schluß des bürgerlichen Jahres, in 
dessen Laufe die Feststellung der Unterlagen zur Rentenberechnung vollendet 
worden ist. · 
Diese Feststellung ist vollendet, sobald, für die Parteien verbindend, feststeht: daß 
Lehngeld und nach welchem Satze es zu entrichten sei, wie viele Lehnfälle auf das Jahrhun- 
dert zu rechnen seien, und welchen zu verlehnenden reinen Werth die lehngeldpflichtigen 
Grundstücke und Realgerechtigkeiten haben. 
b) Erstreckt sich Eine Rentenberechnung über mehrere lehngeldpflichtige Grundstücke, 
und ist die Feststellung der Berechnungsunterlagen rücksichtlich der einzelnen in verschiedenen 
Jahren erfolgt, so ist der unter a bezeichnete Zeitpunct für jedes Grundstück besonders aus- 
zumitteln. 
Darauf, in welchem Jahre die Verhandlungen bis zur Rentenberechnung selbst, oder zu 
deren Vorlegung an die Parteien gediehen sind, ist bei Bestimmung jenes Zeitpunctes in 
keinem Falle Rücksicht zu nehmen. 
) Jedoch ist es zulässig, und, da nach dem Schlußsatze des Sten Sphen des Gesetzes, 
von dem unter a angegebenen Zeitpuncte an der Rentenlauf beginnt, also auch bei später ein- 
tretenden Eigenthumsveränderungen die wirkliche Entrichtung des Lehngeldes nicht weiter 
gefordert werden kann, um Irrungen zuvorzukommen, von den Specialcommissarien sogar 
möglichst zu befördern, daß, ehe es sich noch übersehen läßt, zu welcher Zeit der unter a 
bezeichnete Zeitpunct durch den Fortgang der Verhandlungen von selbst eintreten werde, und 
daher sogar schon im ersten Termine, durch Vereinigung der Parteien vergleichsweise ein 
Zeitpunct bestimmt werde, mit welchem die vorgedachten Wirkungen bereits eintreten sollen, 
wenn auch dadurch eine Nachzahlung erst später zu ermittelnder Renten herbeigeführt wer- 
den sollte. 
Es ist aber dabei nicht außer Acht zu lassen, daß auch im Falle einer solchen Vereini- 
gung dieser Zeitpe unct auf den Schluß eines bürgerlichen Jahres gesetzt werden muß. 
d) Bei der Ermittelung des Reinertrags der lehngeldpflichtigen Grundstücke und Real- 
gerechtigkeiten, als welche zur Feststellung der Unterlagen der Rentenberechnung gehört, und 
der Abfassung der letzteren vorhergehen muß, kommt dagegen, insofern sich nicht etwa auch 
bierüber die Parteien eines Anderen vereinigen, nicht der unter a angegebene Zeitpunet, 
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