Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Die Tabelle unter A. soll jedoch zundchst nur zur Vermittelung einer Controle für die 
kürzere Berechnungsweise nach der Tabelle unter B. dienen, als welche von den Specialcom= 
missarien, wie sie hiermit angewiesen werden, bei den von ihnen zu bearbeitenden Rentenbe- 
rechnungen selbst zu Grunde zu legen ist. 
Uebrigens wird noch eine zweite möglichst gemeinfaßliche Anleitung zur Rentenberechnung, 
zum Gebrauche für im Rechnen minder geübte Personen bestimmt, nach Beendigung der dazu 
nöthigen umfänglichen Vorarbeiten gedruckt, und im Wege des Buchhandels veröffentlicht 
werden. 
III. In besonderer Beziehung auf das Gesetz unter B. 
8. Je geringfügiger die von den Besitzern schutzunterthäniger Grundstücke für den Weg- 
fall der Verbindlichkeit zu Zahlung eines Losgeldes zu übernehmenden Ablösungsrenten durch 
das Gesetz bestimmt worden sind, um so dringender ist den Pflichtigen zu empfehlen, daß sie 
nicht nur zu Vermeidung von Weiterungen und besonders einer Geschäftsvermehrung bei der 
Landrentenbank, die außer allem Verhältnisse mit den von der Rentenüberweisung für die 
Rentenpflichtigen zu erwartenden Vortheilen stehen würde, sondern auch, da die Kosten der 
Receßausfertigung und der Renteneintragung den Capitalwerth der Ablösungsrenten nicht 
selten erreichen dürften, auch in ihrem eigenen Interesse, diese Ablösungen auf dem einfach- 
sten Wege, nämlich durch Capitalabzahlungen, abmachen mögen. 
Es wird nämlich, soviel die Receßausfertigung anlangt, von dieser die Generalcommis- 
sion in allen Fällen, wo die Ablösung durch Capitalzahlung bewirkt wird, absehen, und die 
Ablösungsgeschäfte blos auf Grund der von den Gerichtsbehörden darüber aufgenommenen 
Protocolle mittels Verordnung bestätigen. 
IV. In besonderer Beziehung auf das Gesetz unter C. 
O. Da ein Termin, mit dessen Eintritte die Landrentenbank geschlossen werden wird, nun- 
mehr gesetzlich bestimmt ist, so werden nicht allein die Betheiligten darauf aufmerksam gemacht, 
wie sehr es, wenn sie der Vortheile dieses Instituts theilhaft werden wollen, in ihrem eigenen 
Interesse liege, die Einleitung und den Abschluß von Ablösungsverhandlungen auf dem Wege 
freier Vereinigung, oder, insofern dazu nicht zu gelangen, die Provocation auf Ablösung 
der Laudemialverpflichtungen oder anderer noch nicht abgelöster Rechtsverhältnisse möglichst 
zu beschleunigen, sondern es werden auch hiermit die Gerichtsbehörden und Specialcommissio- 
nen angewiesen, vor ihnen zu verhandelnde Ablösungsgeschäfte auf alle Weise möglichst zu 
föjrdern, und sich dadurch für den Fall dennoch etwa eintretender Ausschließung einzelner 
Renten von der Landrentenbank gegen Vertretungsansprüche im Voraus zu sichern.
	        
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