Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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10. Anlangend insbesondere solche Fälle, in welchen auch künftig noch und bis zum 
Schlusse der Landrentenbank den Renteberechtigten das Recht zusteht, die baare Gewährung 
des Rentencapitals für die von den Verpflichteten der Bank überwiesenen Renten von letzterer 
zu verlangen, und in welchen die Berechtigten von diesem Rechte Gebrauch machen, so ist 
von den Gerichtsbehörden und Specialcommissionen, vor welchen die Ablösungsverhandlun- 
gen Statt finden, sowohl den Berechtigten, als den Verpflichteten, jedesmal sofort zu eröff- 
nen, wie sie sich darauf gefaßt zu halten haben, daß die Uebernahme der Renten auf die Bank, 
aller Wahrscheinlichkeit nach, nicht vom nächsten nach der Receßbestätigung fallenden, oder 
dem unmittelbar darauf folgenden Oster= oder Michgelistermine ab, sondern muthmaaßlich 
erst von einem, möglicher Weise mehrere Jahre späteren, ihnen vorher bekannt zu machenden 
Termine an erfolgen werde. 
11. Damit die Landrentenbankverwaltung sobald als möglich eine Uebersicht des Ge- 
sammtbetrags der in dem jedesmal laufenden Termine von den Berechtigten geforderten Baar- 
zahlungen erlange, ist es nöthig, daß die Recesse, auf deren Grund Baarzahlungen gefordert 
werden, mindestens Vier Wochen vor dem Eintritte des Oster= oder Michaelistermins (Züsten 
März und 30sten September) jeden Jahres vollzogen an die Generalcommission zur Bestäti- 
gung eingereicht werden. 
Die Lanorentenbankverwaltung wird, sobald die Uebernahme der Renten auf die Bank 
beschlossen ist, den Betheiligten rechtzeitig eröffnen lassen, von welchem Termine an die Ren- 
ten auf die # Landtentenbank übernommen werden sollen, und zu dem Ende die Generalcom- 
mission hiervon in Kenntniß setzen, von welcher sodann das Weitere deshalb verfügt werden 
wird. Bis zu Eintritt dieses Termins sind die Renten an den Berechtigten zu entrichten, 
und bei gänzlicher Tilgung oder Minderung der Renten durch Capitalzahlungen, letztere an 
diesen, oder, dafern dritte Interessenten betheiligt sind, zum gerichtlichen Depositum, zu leisten. 
Auch hat bis dahin der Berechtigte selbst die Richtigkeit des Renteneintrags in die Gerichts-, 
Handels= oder beziehendlich Hypothekenbücher zum Gegenstande seiner eigenen Nachfrage und 
Prüfung zu machen. 
12. Die Generalcommission wird in Fällen der § 10 gedachten Art die Nenteneintra- 
gung, unerwartet der Bestimmung des Zeitpunctes der Uebernahme der Renten auf die Bank, 
sofort nach Bestätigung der Recesse anordnen. 
Es ist aber in Fällen dieser Art mit Ausfertigung und Einsendung der Renteneintrags- 
Zengnisse an die Generalcommission bis auf zu erwartende weitere Verfügung derselben von 
den Gerichtsbehörden Anstand zu nehmen. 
Werden die Renteneintrags-Zeugnisse später ausgefertigt, so ist nicht nur ohne Aus- 
rnts der zuvor erfolgte Renteneintrag in Bezug auf die erforderliche Bezeichnung der Bank
	        
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