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als der nunmehrigen Rentenberechtigten abzuändern, sondern es sind auch alle in der Zwischen-
zeit etwa eingetretenen Grundstücks-Consolidationen und Veränderungen in der Person der
Eigenthümer, in der Bezeichnung der Grundstücke und Brandcatasternummern, sowie alle
immittels etwa geschehene vollständige oder theilweise Rentenablösungen durch Capitalzahlung
an den Berechtigten (von denen daher auch außer dem Falle der Deposition der competenten
Gerichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu machen ist) genau zu berücksichtigen.
Auf in der Zwischenzeit erfolgte Dismembrationen ist aber hierbei nur dann Nücksicht
zu nehmen, wenn mit kreissteuerräthlicher Genehmigung auf die Trennstücke anstatt eines
blosen Hülfs-Rentenbeitrags in das Stammgut, ein selbstständiger, mit 4 Pfennigen ohne
Rest theilbarer, oder doch mit Ablösung der Spitze durch Capitalzahlung sofort abzurun-
dender Rentenbeitrag gelegt, und demgemäß die Hauptrente des Stammguts verminderr
worden ist.
In diesem letzteren Falle sind die Trennstücke mit ihren abgerundeten Theilrenten ebenso,
wie die Stammbesitzungen mit ihren gleichfalls abgerundeten verminderten Rentenbeträgen
in das Zeugniß aufzunehmen.
13. Je mehr übrigens, dem Vorstehenden zu Folge, durch die Wahl von Baarzahlung
anstatt auszufertigender Rentenbriefe das Verfahren erschwert und verweitläuftigt wird, und
je öfter der im diesem Falle unvermeidliche Aufschub der Auszahlung des Ablösungscapitals
dem eigenen Interesse der Empfänger entgegen laufen dürfte, um so mehr darf man erwarten,
daß die Behörden derartige Vereinigungen zu vermitteln bemüht sein werden, wodurch die ge-
forderte Baarzahlung vermieden, und die Uebernahme der Renten auf die Bank, gegen Ge-
währung des Capitalbetrags in Rentenbriefen, vom nächsten, nach der Receßbestätigung fal-
lenden Termine ab, ermöglicht werde.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 30sten September 1846.
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern.
von Koenneritz. von Zeschau. von Falkenstein.
Kuhn.