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Sind also z. B. fünf Lehnfälle auf das Jahrhundert zu rechnen und seit dem letzten Lehn—
falle bis zu dem erwähnten Zeitpuncte 13 Jahre vergangen, ist mithin anzunehmen, daß
der erste künftige Lehnfall in sieben Jahren eintreten werde, so ist in der ersten Spalte der
Tabelle die Zahl 7 aufzusuchen, und die neben dieser Zahl in der zweiten oder dritten Spalte
bemerkte Summe anzusetzen;
bb) sodann sind die Werthe in Ansatz zu bringen, welche zu dem bei 1 d. angegebenen
Zeitpuncte 1 Thlr. hat, zahlbar in den Jahren, in denen der Eintritt des zweiten, dritten,
vierten 2c. künftigen Lehnfalles zu erwarten ist, und hiermit ist so lange fortzufahren, bis
die anzusetzenden Werthe so gering ausfallen, daß sie voraussichtlich keinen merklichen Ein-
fluß auf das Ergebniß der Rentenberechnung mehr äußern können. So z. B. sind in dem
bei aa. erwähnten Falle, in welchem die Lehnfälle in Perioden von zwanzig zu zwanzig
Jahren sich wiederholen, die in der Tabelle bei den Jahren 27, 47, 67, 87, 107,
127 2c. ausgeworfenen Werthbeträge anzusetzen;
cc) sämmtliche nach aa. und bb. in Ansatz gebrachte Werthbeträge sind zu addiren,
und die Summe derselben, durch den einmaligen Lehngeldbetrag (1 a.) multiplicirt,
ergiebt das zu zahlende Ablösungscapital.
4. Uebrigens ist zu bemerken, daß dann, wenn bei Division von 100 Jahren durch
die Zahl der auf das ganze Jahrhundert zu rechnenden Lehnfälle, der Quotient (die gefun-
dene Durchschnittszahl) keine ganze, sondern eine mit einem Bruchtheile vermischte Zahl
bildet, — ein Fall der bei der Division durch 3, (333 Jahre) 6, (163 Jahre) 7, (142.
Jahre) und 8 (121 Jahre) eintritt — in den, gemäß der Vorschrift unter 3 aa. und bb.
anzulegenden Berechnungen immer das nach scharfer Rechnung erst angefangene Jahr als
vollendet (der Jahresbruch als ganzes Jahr,) in Ansatz zu bringen ist. Es ist also zu
rechnen:
bei drei Fällen: bei sechs Fällen: bei sieben Fällen: bei acht Fällen:
34 17 15 13
67 34 29 25
100 50 43 38
134 67 58 50
ꝛc. 84 72 63
100 86 75
117 100 88
ꝛc. 115 100
2c. 113
2.e
1846. 38