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nach Ablauf der Frist von Verpflichteten gestellten Anträgen auf Ueberweisung auf die Land-
rentenbank wenigstens zur Zeit keine Folge gegeben werden.
Aber auch in Folge eines vor Ablauf dieser Frist von den Verpflichteten gestellten An-
trags können, wie mit Allerhöchster Genehmigung und unter ständischer Zustimmung, im
Hinblick auf ein demnächst deshalb zu erlassendes Gesetz, hierdurch verordnet wird, nur solche
Renten dermal noch von der Landrentenbank übernommen werden, welche mit dem isten
April 1846 für die Bank zu laufen beginnen. Um jedoch auch in den noch
anhängigen oder anhängig werdenden Ablösungssachen den Verpflichteten die Vergünstigungen
zu sichern, welche ihnen in obigen Beziehungen etwa das mit den Ständen zu vereinbarende
Gesetz noch gewähren möchte, mag ihnen in den Fällen, wo nicht entweder die Ablösungs-
renten von den Berechtigten selbst auf die Landrentenbank überwiesen werden, oder diese sich
wenigstens für Annahme von Rentenbriefen erklären, verstattet werden, eventuell noch
ferner auf Ueberweisung der auf ihre Grundstücken gelegten Ablösungsrenten an die Bank
anzutragen und es haben daher die Ablösungsbehörden derartige Erklärungen der Verpflich-
teten mit Vorbehalt weiterer darauf zu fassender Entschließung anzunehmen und actenkundig
zu machen.
Dresden, den 21 sten Februar 1846.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
(gez.) von Zeschau. von Falkenstein.
Roßberg.
„6.) Verordnung,
die Betreibung der Elbschifffahrt, ingleichen die Ausstellung der Schiffs-
und Schifferpatente betreffend;
vom 21sten Februar 1846.
Ur die auf der Verordnung der Landesregierung vom Aten März 1822 (Gesetzsammlung
Seite 173) beruhenden Vorschriften über Betreibung der Elbschifffahrt als Gewerbe mit den
durch die Additionalacte zur Elbschifffahrtsacte vom 13ten April 1844 vereinbarten Grund-
sätzen in Einklang zu bringen, sowie zur weiteren Ausführung der in der gedachten Additional=
acte § 8 fg. enthaltenen Bestimmungen wegen der Schiffs= und Schifferpatente wird von
den unterzeichneten Ministerien der Finanzen und des Innern, mit Allerhöchster Genehmi-
gung, folgendes verordnet:
§J 1. Die zur Betreibung der Elbschifffahrt als Eigenthümer oder Rheder, insoweit sich
dieselbe auf das Gebiet anderer Staaten erstrecken soll, erforderlichen Erlaubnißscheine sind,
wie zeither, bei der Kreisdirection zu Dresden nachzusuchen und von derselben zu ertheilen.