Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Rechnungsbeispiele 
  
J. 
Dorf Lauterbach. 
1 Zweihufengut Nr. 4 des Brandversicherungscatasters. Eigenthümer: Carl Böttger. 
a) Die Zahl der auf dem lehngeldpflichtigen Gutscomplere haftenden Steuereinheiten 
beträgt 825,25; die jährlich zu entrichtende Grundsteuersumme (nach 8 pf. für die Steuer- 
einheit) 22 Thlr. — Ngr. 2 pf. 
b) Dem Gute steht eine Realberechtigung auf ein Holzdeputat zu, dessen jährlicher Werth, 
nach der Unterlagerechnung unter O*) 10 Thlr — — beträgt. 
) An Reallasten, welche in Abzug zu bringen sind, haften auf demselben: 
aa) eine Frohnablösungsrente von jährlich. 1 8 Thlr. — Ngr. — f. 
bb) eine Hutungsablösungsrente von jährli 6G 4 — 
cc) ein Erbzins von jährliig 3. 15 — 
dd) ein Pfarrdecem, lt. Unterlagerechnung unter d 
veranschlagt auf jährlich. . . . . 9 H9 5 
  
Summa 36 Thlr. 26 Agr. 5 pf. 
d) Das Lehngeld beträgt fünf Procent des Gutswerthes, und ist in jedem Falle der 
Veräußerung und Vererbung des verpflichteten Grundstückes zu entrichten. Nach § 84 des 
Ablösungsgesetzes unter a und e ist also auf je 20 Jahre Ein Lehnfall zu rechnen, (5 Fälle 
auf das Jahrhundert). 
e) Der jetzige Eigenthümer hat das Gut am 2ten Januar 1839 in Lehn erhalten, 
(letzter Lehnfall,) und die Feststellung der Unterlagen zur Renteberechnung ist durch die B.l. 
der Acten enthaltene, am 26sten December 1847 publieirte, also am öten Januar 1848 
rechtskraftig gewordene Entscheidung letzter Instanz vollendet worden. Dem zu Folge ist die 
Zeit von Jahren, welche seit dem letzten Lehnfalle vergangen, vom 31sten December 1848 
rückwärts zu rechnen, (§6 a der Ausführungsverordnung,) mithin anzunehmen, daß sich mit 
diesem Tage das neunte Jahr, vom letzten Lehnfalle an gerechnet, beendige und der Eintritt 
des nächsten Lehnfalles nach 11 Jahren, vom Schlusse des Jahres 1848 an gerechnet, zu 
erwarten sei. 
  
*) Anmerkung. Die Unterlagerechnungen sind hier weggelassen worden, weil es für die Be- 
arbeitung derselben keiner besonderen Anweisung bedarf.
	        
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