Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 263) 
II. 
Stadt Neustadt. 
1 a. Haus Nr. 125 des Brandversicherungscatasters. Eigenthümer: Wilhelm Theodor 
Brause. 
a) Die Zahl der auf dem lehngeldpflichtigen Grundstücke haftenden Steuereinheiten be- 
läuft sich auf 2 80, wovon gegenwärtig 7 Thlr. 14 Ngr. — jährliche Grundsteuern zu ent- 
richten sind. · 
b) Das Lehngeld ist zu erlegen in allen Fällen, wo das verpflichtete Grundstück vererbt 
und in allen Fällen, wo dasselbe oder das berechtigte Grundstück unter den Lebenden veräu— 
ßert wird. Es sind also nach § 84 des Ablösungsgesetzes unter a, e und fsieben Lehn- 
fälle auf das Jahrhundert zu rechnen. 
) Das Lehngeld beträgt, wenn ein Einwohner der Stadt ein Grundstück unter den 
Lebenden oder durch Erbfall erwirbt, 4 Procent, wenn ein auswärts Wohnender 5 Procent 
des Grundwerthes, also nach § 3 des Gesetzes A. vom 2sten Juli 1846 im Durchschnitte 
41 Procent. 
d) Der jetzige Besitzer ist mit dem Hause am 5ten Juli 1823 beliehen worden, und 
die Parteien haben sich nach Bl. der Acten dahin vereiniget, daß als der Zeitpunct, von 
welchem an die Zahl der Jahre, die seit dem letzten Lehnfalle vergangen, zurück zu rechnen 
sei, der Schluß des Jahres 1 846 gelten solle. Da hiernach seit dem letzten Lehnfalle be- 
reits mehr als 142. Jahre verflossen sind, so ist nach § 7 des unter c. angezogenen Gesetzes 
der erstmalige Wiedereintritt der Lehngeldentrichtung auf den Schluß des Jahres 1846 zu 
setzen. 
Berechnung: 
280 Steuereinheiten, je zu 10 Mgr., ergeben einen jährlichen 
Werth von . . . . . . 93 Thlr. 10 Ngr. — 
Hiervon sind die Grundsteuern abzuziehen mit . 7-14-— 
  
Es verbleibt also ein jährlicher Reinertrag des lehngeldpflich— 
tigen Hauses von . . . — 
85 Thlr. 26 Ngr. —, durch Multiplication mit 25 capita— 
lisirt, geben . . . . 2146 Thlr. 20 Ngr. — 
Hiervon beträgt das einmalige Lehngeld nach 41 Procent 91 Thlr. 7 Ngr. — 
40 
85 Thlr. 26 Ngr. —
	        
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