Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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kengesetzgebung zu erlangen und die Verschiedenheiten zwischen dieser neuen und der älteren 
Gesetzgebung sich einzuprägen, um den Anforderungen, welche an sie in Bezug auf die Füh- 
rung der Grund= und Hyppothekenbücher und die Besorgung der gerichtlichen Geschäfte in 
Grund= und Hypothekensachen gemacht werden müssen, dergestallt genügen zu können, daß die 
betheiligten Privatpersonen vor Vermögensverlusten, sie selbst aber und beziehendlich die Ge- 
richtsinhaber vor Vertretungen bewahrt werden. 
Auch versieht sich das Justizministerium zu den Appellationsgerichten, daß sie bei Local- 
revisionen und sonst vorkommenden Gelegenheiten auf die Art und Weise der Grund= und 
Hypothekenbuchführung und der Besorgung der Grund= und Hypothekensachen bei den Un- 
tergerichten ihres Bezirks ein besonders sorgfältiges Augenmerk richten werden. 
Dresden, am 2 Ssten September 1846. 4„ 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
66) Bekanntmachung 
der Entscheidung eines Zweifels bei Ausführung des Gesetzes vom öten No- 
vember 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend; 
vom 29sten September 1846. 
Noch 8 73 des Gesetzes vom 6ten November 1843 hat ein Versprechen eines Schuld- 
ners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers das demsel- 
ben verpfändete Grundstück nicht zu veräußern oder anderweit zu verpfänden, unter allen 
Umständen nicht die Wirkung, daß der Schuldner dadurch in dem Rechte, das Grundstück 
zu veräußern oder einem Anderen eine Hppothek daran einzuräumen, beschränkt würde, son- 
dern es bewirkt nur so viel, daß, wenn es im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen 
ist, die Grund= und Hypothekenbehörde von der geschehenen Veräußerung des Grundstücks 
oder der geschehenen Eintragung einer anderen Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu ge- 
ben verpflichtet ist; die Eintragung eines dergleichen Versprechens aber gehört nach § 63 der 
Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 in die dritte Rubrik des Grundstücks- 
foliums. 
In Beziehung auf diese Bestimmung des Gesetzes vom 6ten November 1843 ist dar- 
über Zweifel entstanden: 
ob dem von einem Grundstücksbesitzer einem Anderen gegebenen Versprechen, ohne 
dessen Vorwissen und Einwilligung das Grundstück nicht zu veräußern oder zu
	        
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