Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Befinden zugleich mit Rücksicht auf die Verwendung zu gewissen Arten des Transports (für 
Waaren, Steinwerk, Holz, Kohlen r2c.) ins Auge zu fassen. 
Die Tragfähigkeit der Fahrzeuge ist, wie zeither, auf Grund sorgfältiger Vermessung 
nach einer mittelst Instruction hinauszugebenden dießfälligen Anleitung über das dabei zu 
beobachtende Verfahren, festzustellen und in Zollgewicht auszudrücken. 
s6. Die Untersuchung hat in der Regel am Sitze desjenigen der § 4 genannten Haupt- 
ämter zu erfolgen, in dessen Bezirke das Fahrzeug erbaut oder der Eigenthümer desselben 
wohnhaft ist, und es ist dieser zu dem Ende verbunden, das Fahrzeug zu der von der Be- 
hörde zu bestimmenden Zeit und an dem von derselben zu bezeichnenden Orte, der letztern 
unbeladen vorzuführen und so lange, als der Zweck der Untersuchung es erfordert, an Ort 
und Stelle zu belassen. 
Wünscht der Bewerber um das Schiffspatent, daß die Untersuchung ausnahmsweise am 
Orte der Erbauung des Fahrzeugs oder an einem andern, von dem Sitze der Behörde ent- 
fernten Orte vor sich gehe, so kann diesem Antrage zwar statt gegeben werden; es hat aber 
derselbe solchenfalls den mit der Prüfung beauftragten Beamten und Sachverständigen die 
regulatiomäßigen Diäten, ingleichen Vergütung für das Fortkommen zu gewähren. 
§ 7. Ergiebt sich bei der Prüfung, zu welcher die Behörde, nach ihrem Ermessen, 
sich des Beiraths eines von ihr zu wählenden und entweder ein für allemal oder für den 
einzelnen Fall zu verpflichtenden practischen Schiffsbauers, als Sachverständigen, bedienen kann, 
kein Bedenken, so ist darüber, zugleich unter Berücksichtigung der ermittelten, oder auf Grund 
eines älteren noch gültigen Meßbriefs, falls ein solcher vorhanden ist, zu attestirenden Trag- 
sähigkeit des Fahrzeugs, das Schiffspatent nach dem Muster Sub A. unter fortlaufender Num- 
mer auszustellen und gegen Entrichtung einer Gebühr von 15 Ngr., einschließlich 2 Ngr. 5 pf. 
für Stempel, dem Bewerber auszuhändigen. 
§ S. Die Untersuchung kann so oft wiederholt werden, als es entweder durch die 
nach § 10 der Additionalacte nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Fahr- 
zeugs vorschriftmäßig eintretende Erneuerung des Schiffspatents bedingt, oder von der Be- 
hörde sonst, um sich von der fortwährenden Brauchbarkeit des Fahrzeugs zu überzeugen, für 
nöthig erachtet wird. Sie hat allemal einzutreten, wenn bekannt ist, daß das Fahrzeug 
auf der letzten Fahrt einen Unfall erlitten habe. Es sind aber dafür mit alleiniger Aus- 
nahme der im Falle der Erneuerung des Schiffspatents zu entrichtenden Ausfertigungsgebühr 
(§ 7) den Betheiligten keine Kosten anzusinnen. 
&§ 9. So oft ein Fahrzeug, ohne jedoch an die Rhederei eines anderen Staats über- 
zugehen, seinen Eigenthümer wechselt, so behält das darüber ausgestellte Schiffspatent zwar 
seine Gültigkeit; dasselbe ist aber durch unentgeldlich erfolgende amtliche Bemerkung auf dem 
Originalpatente auf den neuen Eigenthümer überzuschreiben, auch in dem Schiffsverzeichnisse 
(& 16) das Entsprechende nachzutragen.
	        
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