Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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& 4. Es wird hierbei erwartet, daß die Gemeindeobrigkeiten, wo sie bemerken, daß aus 
Unkenntniß des neuen Instituts der Friedensrichter Ungeneigtheit, dasselbe anzunehmen, vor- 
handen ist, die Gemeinderäthe und Gemeinden über die Vortheile desselben zu verständigen 
und aufzuklären bemüht sein werden. 
Nicht minder wird erwartet, daß die Amtshauptleute jede in ihrem Wirkungskreise sich 
darbietende Gelegenheit benutzen werden, um die Gemeinden, wo es nöthig, über die Vor- 
theile dieses neuen Instituts zu belehren und zur Erwählung von Friedensrichtern aufzu- 
muntern. 
5. Da nach § 3, c des Gesetzes auch bei größeren Gemeinden von 500 oder mehr 
Einwohnern gestattet ist, daß deren mehrere, benachbarte, sich zur Wahl eines gemeinsamen 
Friedensrichters vereinigen, so ist, wenn in einer solchen größeren Gemeinde der Gemeinde- 
beschluß dahin ausfällt, daß die Gemeinde zwar einen Friedensrichter zu haben, jedoch die 
Wahl eines solchen nicht für sich allein, sondern mit einer benachbarten anderen Gemeinde 
zusammen vorzunehmen wünscht, bei der Anzeige dieses Beschlusses binnen der bestimmten 
Frist von drei Monaten jene andere Gemeinde namhaft zu machen. 
6. Wenn in Folge der erlassenen Aufforderung bei der Gemeindeobrigkeit angezeigt 
wird, daß die Gemeinde mit einer benachbarten anderen zusammen einen Friedensrichter wäh- 
len wolle, und beide unter einer und derselben Gemeindeobrigkeit stehen, so hat letztere den 
Wunsch jener Gemeinde der anderen bekannt zu machen und die Vereinigung der mehreren 
Gemeinden zu einem friedensrichterlichen Bezirke zu vermitteln, insofern sich solches nicht da- 
durch erledigt, daß die Gemeinderäthe oder beziehendlich Gemeindevorstände bereits unter sich 
übereingekommen sind, und dieses Uebereinkommen gemeinschaftlich angezeigt haben. Letztern- 
falls ist die Anzeige zugleich als Antrag auf Veranstaltung der Wahl zu betrachten. 
## 7. Steht hingegen die andere Gemeinde, mit welcher die Gemeinde sich zur Wahl 
eines gemeinsamen Friedensrichters zu vereinigen wünscht, unter einer anderen Ge- 
meindeobrigkeit, so hat nach erfolgter Anzeige des gefaßten Gemeindebeschlusses die Gemeinde- 
obrigkeit sich wegen Vermittlung der gewünschten Vereinigung mit der anderen Gemeinde- 
obrigkeit in Vernehmung zu setzen. Erklärt in Verfolg dieser Vernehmung die andere Ge- 
meinde sich bereit, die gewünschte Vereinigung einzugehen, so hat auf davon erhaltene Mit- 
theilung die Gemeindeobrigkeit die Gemeinde davon zu benachrichtigen und zugleich der 
Bezirksamtshauptmannschaft Anzeige davon zu machen, damit von dieser nunmehr die Wahl 
veranstaltet werde. 
Wird bei der Anzeige des wegen einer vorzunehmenden gemeinschaftlichen Wahl gefaßten 
Gemeindebeschlusses zugleich das bereits erlangte Einverständniß der anderen Gemeinde mit 
der gewünschten Vereinigung zu einem friedensrichterlichen Bezirke nachgewiesen, so bedarf es, 
insofern nicht etwa Zweifel wegen der Größe des zu bildenden Bezirks nach § 3, d obwalten, 
weiter keiner Vernehmung mit der anderen Gemeindeobrigkeit zu dem angegebenen Behufe,
	        
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