Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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zu welchen sie bisher gehört haben, (§ 3, k des Gesetzes) sich ereignenden Veränderungen 
haben die Gemeindeobrigkeiten jedesmal dem Bezirksappellationsgerichte anzuzeigen. 
& 11. Wiewohl nach §3, d, e des Gesetzes der aus mehreren Gemeinden zu bildende 
Bezirk eines Friedensrichters nicht über 3000 Einwohner umfassen soll, so kann doch eine 
Ausnahme von vieser Regel dann gestattet werden, wenn durch den Anschluß einer kleinen 
Gemeinde (von weniger als 500 Einwohnern) an einen schon bestehenden friedensrichterlichen 
Bezirk die Einwohnerzahl dieses Bezirks an 3000 nur um ein Unbedeutendes überschritten 
wird. Es bedarf aber hierzu in jedem Falle einer von der Kreisdirection zu ertheilenden 
Dispensation. 
#J 12. Auch außer diesem Falle ist bei entstehenden Zweifeln über die Bildung eines 
friedensrichterlichen Bezirks aus mehreren Gemeinden Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection 
zu erstatten und deren Entscheidung einzuholen. Die Kreisdirectionen haben sich in diesen, 
gleichwie in den vorstehend in 6& 8, 11 gedachten Fällen, wo es auf Gestattung von Aus- 
nahmen ankommt, mit den Bezirksappellationsgerichten einzuvernehmen. 
§ 13. Wenn an Orten von mehr als 3000 Einwohnern mehrere friedensrichterliche 
Bezirke gebildet werden, (§ 3, g des Gesetzes), so sind diese mehreren Bezirke innerhalb des- 
selben Ortes nach Zahlen zu unterscheiden. 
Bei Bildung solcher friedensrichterlicher Bezirke innerhalb eines Ortes und bei Bestim- 
mung der Größe und Abgrenzung derselben hat die Gemeindeobrigkeit darauf zu sehen, daß 
die Abtheilung der Bezirke sich, insoweit es thunlich, an eine schon bestehende Ortseinthei- 
lung anschließe, und daß die Bezirke nicht allzu ungleich gemacht werden. In Städten, wo 
der Fall eintritt, daß mehrere friedensrichterliche Bezirke gebildet werden sollen, hat der Stadt- 
rath über die Größe und Abgrenzung derselben das Gutachten der Stadtverordneten zu hören. 
#14. Sowie erwartet wird, daß, wenn in Städten die Stadtverordneten sich für die 
Erwählung eines Friedensrichters oder nach Befinden mehrerer Friedensrichter entschieden 
haben, der Stadtrath sein zu einem ordnungsmäßigen Gemeindebeschlusse erforderliches Ein- 
verständniß ohne ganz besondere überwiegende Gründe nicht versagen werde, so bedarf es bei 
vorhandenem und erklärtem Einverständnisse, und sobald die etwa nöthige Bestimmung wegen 
Bildung und Abgrenzung mehrerer friedensrichterlicher Bezirke getroffen ist, in Städten, wo 
kein größerer Bürgerausschuß besteht, keiner besonderen Aufforderung der Stadtverordneten 
durch den Stadtrath zu Vornahme der Wahl, in Städten mit Bürgerausschuß aber hat der 
Stadtrath dann sogleich die Aufforderung zu Vornahme der Wahl durch den größeren Bür- 
gerausschuß zu erlassen. 
#*15. Sämmtliche Stadträthe und Gemeindeobrigkeiten haben am Schlusse des Jahres 
1847 dem Ministerium der Justiz berichtliche Anzeige von dem Erfolge der nach §& 1 fg. er- 
lassenen Aufforderungen zu erstatten. Diese Anzeigen müssen enthalten, von welchen Ge-
	        
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