Zu 8 50 des
Gesetzes.
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Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich, unter genauer Beobachtung der Ge-
setze des Landes und der Landesverfassung, das mir übertragene Amt eines Frie-
densrichters nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, bei Ausübung
desselben keine Parthei vor der anderen begünstigen, die von mir abzufassenden Pro-
tocolle streng nach der Wahrheit, getreulich, mit der nöthigen Vollständigkeit und
gewissenhaft fertigen, und mich allenthalben den Anordnungen meiner Vorgesetzten
gemäß bezeigen will.
§23. Die Gerichtsbehörde hat dem Friedensrichter bei der Bestätigung das Protocoll-
buch und Amtssiegel und außerdem ein Eremplar des Gesetzes vom 22sten Juni 1846, der
gegenwärtigen Ausführungsverordnung, und der hier beigefügten Instruction für die Frie-
densrichter einzuhändigen und ihn auf letztere zu verweisen.
In Beziehung auf die Anschaffung dieser Gegenstände findet § 50 des Gesetzes An-
wendung.
Auch ist ihm zu seiner Legitimation eine beglaubigte Abschrift des über die erfolgte Be-
stätigung und Verpflichtung aufgenommenen Protocolls zuzustellen.
Nächstdem hat die Gerichtsbehörde die erfolgte Bestätigung mit Angabe des Namens
und Wohnorts des Friedensrichters, sowie des friedensrichterlichen Bezirks, durch Bekannt-
machung in einem geeigneten, für öffentliche Anzeigen bestimmten Localblatte zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen, auch dem Bezirksappellationsgerichte anzuzeigen.
## 24. Bei der Bestätigung eines Stellvertreters fällt die Einhändigung des Protocoll-
buchs und Amtssiegels, sowie eines Eremplars des Gesetzes, der Ausführungsverordnung
und der Instruction weg, vielmehr hat der Stellvertreter bei Eintritt seiner Function alle
diese Gegenstände von dem Friedensrichter unmittelbar zu übernehmen und eben so nach Be-
endigung derselben an den Friedensrichter unmittelbar zurückzugeben.
8 25. Für die Anschaffung des Protocollbuchs und des Amtssiegels hat die Gemeinde-
obrigkeit, in den in § 5 unter 2, b bemerkten Fällen aber die Bezirksamtshauptmannschaft
zu sorgen und Beides der zur Bestätigung und Verpflichtung competenten Gerichtsbehörde
bei der Benachrichtigung von der erfolgten Wahl (s. oben § 20) zuzustellen.
§ 26. Das Protocollbuch muß in Folioformat und mit Seitenzahlen versehen sein.
Es erhält auf dem Titelblatte die Aufschrift:
Protocollbuch des Friedensrichters für
(Name des Ortes oder der mehreren Orte.)
und ist nach Art der Gemeindebücher (§ 20 der Ausführungsverordnung zur Landgemeinde-
ordnung vom 7ten November 1838) Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre,
Seite 4551 mit einem auf der inneren Seite des Einbandes mit dem Siegel der Gemeinde-
obrigkeit oder beziehendlich der Amtshauptmannschaft zu befestigenden Faden zu durchziehen.