Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

1. Anbringen 
bei dem Frie- 
densrichter. was 
dabei zu beob- 
achten ist. 
(.284) 
Instruction 
für die Friedensrichter. 
§1. Wenn eine Sache bei dem Friedensrichter mündlich angebracht wird, so hat er 
beider Partheien Namen, Stand und Wohnort, insoweit ihm selbige nicht sonst schon be- 
kannt sind, sowie den Gegenstand, weshalb seine Vermittlung gesucht wird, sich genau und 
deutlich angeben zu lassen (§ 24 des Gesetzes vom 22 ten Juni 1846). Er kann sich den 
Inhalt der hierüber gemachten Angaben, um seinem Gedächtnisse zu Hülfe zu kommen, 
schriftlich anmerken; das Protocollbuch darf jedoch zu dergleichen schriftlichen Notizen nicht 
benutzt werden. 
Ein schriftliches Anbringen bei dem Friedensrichter muß ebenfalls eine genaue Angabe 
des Namens, Standes und Wohnortes beider Partheien, sowie eine kurze, jedoch deutliche 
Bezeichnung des Gegenstandes enthalten. Fehlt es in diesen Beziehungen an etwas, so hat 
der Friedensrichter den Anbringer zur Vervollständigung des Anbringens zu veranlassen. 
Um an größeren Orten die zu einer Gütepflegung vorzuladenden Personen ohne Schwie- 
rigkeit auffinden zu können, ist der Friedensrichter zu verlangen berechtigt, daß ihm auch die 
Wohnung nach Hausnummer, Straße u. s. w. genau angegeben werde. 
§# 2. Da nach § 22 des Gesetzes zur Gütepflegung auf Anrufen blos einer Parthei 
derjenige Friedensrichter berufen ist, in dessen Bezirke der andere Theil wohnt, so hat der 
Friedensrichter, wenn ein Gesuch um seine Vermittlung in einer Sache nicht von beiden 
Partheien gemeinschaftlich, sondern nur von der einen Parthei bei ihm angebracht wird, 
darauf sein Augenmerk zu richten, ob die andere Parthei, deren Vorforderung verlangt wird, 
in seinem friedensrichterlichen Bezirke wohnt. Sollte dieses nicht der Fall sein, so hat er 
den Anbringer entweder zu bescheiden, daß er für's Erste das Einverständniß der anderen 
Parthei mit dem Gesuche um seine Vermittlung beibringen solle, oder ihn an den competen- 
ten Friedensrichter zu verweisen. 
# 3. Nächstdem hat der Friedensrichter zu ermessen, ob die Sache unter diejenigen 
gehöre, auf welche sich das Vermittlungsamt der Friedensrichter nach 9 20, 21 des Ge- 
setzes erstreckt. Im Allgemeinen sind dieses nur Streitigkeiten über Privatrechte. Findet 
also der Friedensrichter, daß. in einer an ihn gebrachten Sache es nicht auf streitige Privat- 
rechte ankommt, sondern das öffentliche Interesse und das allgemeine Wohl betheiligt ist, 
wie z. B. in Kirchen= und Schulsachen, in Sachen der Gemeindeverwaltung, in Polizei- 
sachen, Gewerbesachen, u. s. w., so hat er sich darauf nicht einzulassen. Insonderheit gilt 
Solches auch von Sachen, welche wegen Uebertretungen von Strafgesetzen zur criminalgericht- 
lichen Untersuchung gehören. Von Handlungen der Art, wodurch Strafgesetze übertreten 
werden, sind nur einfache wörtliche Beleidigungen, also keineswegs Thätlichkeiten zur Ver- 
mittlung des Friedesrichters geeignet (s. unten § 22).
	        
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