Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Nach Befinden kann die Gütepflegung vom Friedensrichter auch an Ort und Stelle des 
streitigen Gegenstandes vorgenommen werden, (§ 28 des Gesetzes). Letzteres wird in der 
Regel dann angemessen sein, wenn die Streitigkeit ein Grundstück oder eine andere körper- 
liche Sache betrifft, welche entweder gar nicht, oder doch nur mit besonderen Schwierigkeiten 
zur Stelle geschafft werden kann, während gleichwohl dadurch, daß die Partheien und der 
Friedensrichter den streitigen Gegenstand bei der Gütepflegung vor Augen haben, der Zweck 
der letzteren befördert werden zu können scheint. 
§9. Der Friedensrichter hat zur Gütepflegung zu der dazu bestimmten Zeit beide 
Partheien vor sich zu bescheiden. 
Solches kann nach seiner Wahl entweder mündlich oder schriftlich geschehen. 
War es insonderheit bei einem mündlichen Anbringen dem Friedensrichter möglich, als- 
bald die Zeit zur Gütepflegung zu bestimmen, so kann er den Anbringer sogleich mündlich 
bestellen. 
Die Ladung, sie geschehe mündlich oder schriftlich, muß so beschaffen sein, daß der 
Vorzuladende daraus deutlich erkennen kann, was es betrifft, wer sein Gegner ist, wenn 
und wo er zur Gütepflegung erscheinen soll. So wie daher in einer schriftlichen Ladung 
Name, Stand und Wohnort der Partheien, der Gegenstand, die Zeit, (Tag und Stunde), 
und der Ort der Gütepflegung angegeben sein muß, so muß eine mündliche Ladung diesen 
Erfordernissen ebenfalls entsprechen, (§ 25 des Gesetzes). 
Bei der Vorladung von Ehefrauen ist zu erwähnen, daß sie ihre Ehemänner mitbringen 
sollen. 
Ueberflüssiges ist in schriftlichen Ladungen zu vermeiden. Eine solche Ladung kann 
z. B. so lauten: 
der Maurer Veit allhier wird geladen, sich zur Gütepflegung mit dem Weinbergs- 
besitzer Thomas in der Niederlößnitz, wegen einer Forderung Veits für Maurer- 
arbeit, Montag, den 23sten December d. J. Nachmittags 4 Uhr bei mir einzu- 
finden. 
Kötzschenbroda, am 21 sten December 1847. 
N. N. Friedensrichter. 
Das Protocollbuch zu Entwerfung schriftlicher Ladungen zu benutzen ist nicht gestattet. 
#10. Der Friedensrichter hat dafür zu sorgen, daß mündliche Bestellungen den 
Partheien richtig ausgerichtet und schriftliche Ladungen ihnen richtig zugestellt werden, Bei- 
des auch zur rechten Zeit geschehe. Er hat daher zur mündlichen Bestellung der Partheien 
und zur Beförderung schriftlicher Ladungen, wofern er nicht persönlich dieses Geschäft be- 
sorgen und die dießfallsige Bemühung über sich nehmen will, nur zuverlässige, auch be- 
ziehendlich zu Ausrichtung eines mündlichen Auftrags dieser Art geschickte Personen zu wäh- 
len, (§ 26 des Gesetzes); unter Voraussetzung dieser Eigenschaften können auch erwachsene 
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