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Glieder seiner Familie, sowie seine Privatdienstleute von ihm als Boten gebraucht werden.
Diese Boten sind von ihm anzuweisen, daß sie die ihnen aufgetragene mündliche Bestellung,
oder die ihnen zur Beförderung übergebene schriftliche Ladung, wo möglich, an die Person
selbst, für welche sie bestimmt ist, zu bringen, wenn dieses aber nicht möglich, sie Jeman—
dem von den nächsten Angehörigen des Vorzuladenden oder mündlich zu Bestellenden, welche
bei ihm wohnen, als: Aeltern, Ehegatten, erwachsenen Kindern, oder auch Dienstleuten
desselben auszurichten oder beziehendlich einzuhändigen haben.
Schriftliche Ladungen, welche nach einem anderen Orte gehen sollen, sind, wenn mit
diesem Orte eine Postverbindung besteht, durch die Post zu befördern.
Eben so kann in größeren Städten, wo Stadtposteinrichtungen bestehen, zu Beförde-
rung schriftlicher Ladungen am Orte die Stadtpost benutzt werden.
Der Friedensrichter wird wohl thun, Tag und Stunde, zu welchen er die Partheien
bestellt und zu erwarten hat, im Kalender oder sonst anzumerken, damit solches seiner Auf-
merksamkeit nicht entgehe.
8 11. Wird von einer der Partheien, oder von beiden Partheien gemeinschaftlich
darauf angetragen, daß der zur Gütepflegung anberaumte Termin auf einen anderen Tag
oder auf eine andere Stunde verlegt werde, so hat der Friedensrichter diesem Antrage zu
willfahren, eine andere Zeit zu bestimmen, und die Partheien davon mündlich oder schrift-
lich zu benachrichtigen, wobei die Vorschriften in 9§ 9, 10 dieser Instruction abermals zu
beobachten sind, ausgenommen, daß der Gegenstand der Gütepflegung nicht nothwendig von
Neuem angegeben zu werden braucht. Eine schriftliche Benachrichtigung dieser Art könnte
also z. B. so lauten:
Der Termin zur Gütepflegung zwischen dem Maurer Veit allhier und dem Wein-
bergsbesitzer Thomas in der Niederlößnitz, welcher auf den 23sten December d. J.
anberaumt war, ist auf den 27sten December dieses Jahres Nachmittags 3 Uhr
verlegt worden. Thomas hat sich daher zu dieser Zeit bei mir einzufinden.
Kötzschenbroda, am 22sten December 1847.
N. N. Friedensrichter.
Auch ist es zulässig, daß ein Termin zur Gütepflegung, welcher schon einmal auf Antrag
der einen Parthei verlegt worden ist, auf Antrag der anderen Parthei nochmals verlegt
werde.
Würde hingegen, nachdem der Termin schon einmal auf Antrag der einen Parthei ver-
legt worden, diese nämliche Parthei abermals den Termin verlegt haben wollen, so hat der
Friedensrichter einem solchen Gesuche nur dann Statt zu geben, wenn die andere Parthei
in die abermalige Verlegung des Termins einwilligt, und diese Einwilligung von der an-
suchenden Parthei beigebracht wird, (§ 27 des Gesetzes).