Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Erschienenen oder einem derselben die Dispositionsfähigkeit entweder überhaupt oder doch in 
besonderer Beziehung auf den streitigen Gegenstand und auf das dabei zu verfolgende Recht 
gebricht, so hat der Friedensrichter von der Gütepflegung abzustehen und die Erschienenen 
mit der Bescheidung wieder zu entlassen, daß ihnen unbenommen bleibe, sich an das Gericht 
zu wenden, (§ 31 des Gesetzes). 
Einer Bemerkung im Protocolle bedarf es solchenfalls nicht. 
17. Hat sich der Friedensrichter von der Dispositionsfähigkeit der vor ihm erschiene= b.) in Sinsicht 
nen Partheien überzeugt, so daß nunmehr zur Verhandlung verschritten werden kann, so hat auf die H- 
derselbe beide Partheien mit ihren mündlichen Vorbringen, ihren Behauptungen, Einwen- pflegung selbst. 
dungen und Erklärungen gegen einander zu hören, wegen dessen, was ihm nach ihren Sach— 
darstellungen noch dunkel bleibt, die geeigneten Fragen an sie zu stellen, die etwa beigebrach— 
ten schriftlichen Beweise zu prüfen, nach Befinden den Augenschein einzunehmen, und sich 
auf diese Weise, soviel möglich, eine klare Einsicht in das Sachverhältniß zu verschaffen, 
(§ 33 des Gesetzes). 
Zu Einnehmung des Augenscheins, wenn er solche für nöthig erachtet, kann der Frie- 
densrichter, falls er nicht gleich Anfangs die Partheien zur Gütepflegung an Ort und Stelle 
des streitigen Gegenstandes vorgeladen hat (§ 8 dieser Instruction), sich alsbald mit den 
Partheien dorthin begeben. Es ist ihm aber auch unverwehrt, noch vor dem Gütepflegungs- 
termine im Voraus und für sich allein den streitigen Gegenstand an Ort und Stelle zu be- 
sichtigen. 
§18. Dem Friedensrichter ist nicht gestattet, Zeugen zu vernehmen oder Eidesleistun- 
gen irgend einer Art zu erfordern. Dagegen ist ihm unbenommen, wenn es auf Dinge 
ankommt, zu deren Beurtheilung gewisse Sachkenntnisse erforderlich sind, die er selbst nicht 
oder doch nicht in hinreichender Maaße besitzt, sich bei einem Sachverständigen zu erkundigen, 
um die von demselben erlangte Auskunft bei der Gütepflegung benutzen zu können, (§ 34). 
§ 19. Findet der Friedensrichter, nachdem er die Partheien angehört hat, die Sache so 
verwickelt, daß er sich nicht getraut, einen nicht nur dem Sachverhältnisse und der Billigkeit 
angemessenen, sondern auch die Sache erschöpfenden und weitere Streitigkeiten abschneiden- 
den Vergleich zu Stande zu bringen, so ist ihm nicht nur gestattet, sondern auch anzurathen, 
daß er seine Vermittlung ablehne und den Partheien überlasse, sich an das Gericht zu wen- 
den, (§ 32 des Gesetzes). 
Dasselbe ist ihm gleich Anfangs gestattet, wenn er schon aus dem ersten Anbringen der 
Partheien eine so verwickelte Beschaffenheit der Sache abnähme, daß ihm die Vermittlung 
eines zweckentsprechenden und vollständigen Vergleichs zu schwierig erschiene. 
Einer Bemerkung im Protocollbuche bedarf es weder in dem einen, noch in dem ande- 
ren Falle.
	        
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