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Diese Niederschrift geschieht in protocollarischer Form und muß enthalten:
Ort, Jahr und Tag,
die Namen der erschienenen Partheien,
die Bemerkung des Streitgegenstandes,
eine deutliche Angabe dessen, was zufolge der getroffenen Vereinigung ein Theil dem
anderen zu geben, zu leisten, zu gestatten, oder was er zu unterlassen hat.
Bei Abfassung des Protocolls hat der Friedensrichter sich einer einfachen und ungekün-
stelten Schreibart zu befleißigen, damit es allgemein verständlich ausfalle, vorzüglich aber
darauf seine Sorgfalt zu richten, daß nichts, was nach Vorstehendem als wesentlich anzu-
sehen ist, darin vergessen, insbesondere auch der Streitgegenstand deutlich genug bezeichnet
sei, um die durch den Vergleich erledigte Streitigkeit von etwanigen anderen Streitigkeiten
unter den nämlichen Partheien unterscheiden zu können.
Das Niedergeschriebene hat der Eriedensrichter den Partheien langsam und deutlich, so
daß sie Alles verstehen können, vorzulesen, sodann die Bemerkung der geschehenen Vorle-
sung, sowie, wenn die Partheien auf Vorlesen das Niedergeschriebene genehmigt haben, die
Bemerkung dieser Genehmigung hinzuzufügen und zum Schlusse das Protocoll nebst den
Partheien zu unterschreiben.
Sollte eine Parthei als schreibunkundig oder aus einem anderen Grunde das Protocoll
nicht unterschreiben können, so hat der Friedensrichter solches unter das Protocoll zu be-
merken.
Zur Verdeutlichung des Vorstehenden folgen hier einige Beispiele.
Erstes Beispiel.
Naundorf, am 19ten Oectober 1847.
Vor dem Unterzeichneten erschienen
Christoph Schmidt
und
Simon Schneider,
beide von hier,
und haben sich wegen eines Scheffels Korn, den Schmidt von Schneidern im Fe—
bruar d. J. erhalten hat, auf Drei Thaler verglichen, welche Schmidt am 1sten
November d. J. an Schneidern bezahlen will.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Christoph Schmidt. N. J.
Simon Schneider. Friedensrichter.
1846. 45