Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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dampfschifffahrt insonderheit bezüglichen strom= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu 
befragen. 
Envlich und vorzüglich ist auch jeder Bewerber um das Schifferpatent über seine Bekannt- 
schaft mit dem Elbstrome und dessen besonders wichtigen Stellen, über das Anlanden und 
die Anlegeplätze, über Beurtheilung der Fahrbahn und die Sicherungsmaaßregeln in Noth- 
fällen zu prüfen. 
§ 14. Da Fertigkeit im Schwimmen für jeden Schiffer von besonderer Wichtigkeit 
ist und diese Kunst keinem, der die selbstständige Führung eines Fahrzeugs übernehmen will, 
ganz fremd sein sollte, so ist nicht nur jeder Bewerber um das Schifferpatent darüber zu 
befragen, ob er sich die nöthige Uebung darin angeeignet habe und ihm auf Verlangen, nach 
abgelegter Probe, ein Zeugniß darüber kostenfrei auszustellen, sondern es bleibt auch für die 
Folge ausdrücklich vorbehalten, Kenntniß der Schwimmkunst von einem noch zu bestimmen- 
den Zeitpuncte an unter die regelmäßigen Prüfungsgegenstände aufzunehmen und dadurch zu 
einem nothwendigen Erfordernisse für die Erlangung des Schifferpatents zu erheben. 
&15. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein von sämmtlichen Theilnehmern zu 
unterschreibendes kurzes Protocoll aufzunehmen und darin zu bemerken, ob der Bewerber 
nach dem Urtheile der Behörde die Prüfung bestanden oder die Befähigung zur selbstständi- 
gen Führung eines Elbschiffes (Dampfschiffes, Holzflosses) in der erforderlichen Maaße nicht 
beurkundet habe. 
Im ersteren Falle hat die Behörde das Schifferpatent beziehendlich nach dem Muster 
unter B. oder C. auszufertigen, vor dessen Aushändigung an den Empfänger aber demselben 
das im Terte ausgedrückte Angelöbniß mittelst Handschlags abzunehmen, auch im Protocolle 
das Nöthige hierüber zu bemerken. Für das Schifferpatent ist, ebenso wie für das Schiffs- 
patent, einschließlich des Stempels, eine Gebühr von 15 Ngr. zu entrichten. Die Prüfung 
selbst hat unentgeldlich zu erfolgen. 
Bei nicht gehörig bestandener Prüfung ist der Bewerber hiervon unter der Eröffnung, 
daß er vor Jahresfrist nicht zu einer anderweiten Prüfung werde zugelassen werden, mittelst 
schriftlichen Bescheides in Kenntniß zu setzen. 
§ 16. Die § 4 genannten Behörden haben über die bei ihnen zur Ausfertigung ge- 
langenden Schiffs= und Schifferpatente fortlaufende Verzeichnisse (die Schiffs= und Schiffer- 
rolle) zu führen, auch davon alljährlich vor Eröffnung der Frühjahrsschifffahrt eine Abschrift 
bei der Kreisdirection zu Dresden einzureichen und gleichzeitig Duplicate an die Ministerien 
der Finanzen und des Innern gelangen zu lassen. 
§ 17. Das Verfahren der Hauptzoll= und Hauptsteuerämter bei den auf die Aus- 
stellung der Schiffs= und Schifferpatente bezüglichen Geschäften steht unter der Aufsicht der 
Kreisdirection zu Dresden und in höherer Instanz des Ministeriums des Innern. Die ge- 
dachten Behörden haben daher, wenn gegen ihre desfallsigen Entschließungen Recurs einge-
	        
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