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nehmigt wird, (§ 14 dieser Instruction), so hat der Friedensrichter darüber ein besonderes
Protocoll aufzunehmen, welches z. B. in dem dritten, oben (§ 25) beispielsweise angegebe-
nen Falle so lauten könnte:
Neukirchen, am 10ten November 1847.
Heute erschienen bei mir
Christiane Caroline verehel. Meier geb. Ficker aus Mittelbach,
und
Anne Rosine verehel. Freudenberg geb. Ficker aus Burkhardtsdorf,
und genehmigten, nachdem ihnen das Protocoll Nr. vom 6ten November d. J.
vorgelesen worden war, den von ihren Ehemännern mit Ambrosius Bergern abge-
schlossenen Vergleich.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
(Unterschriften.) N. N. Friedensrichter.
Lehnt eine Ehefrau ab, den von ihrem Chemanne statt ihrer eingegangenen Vergleich zu
genehmigen, so bedarf es darüber nicht der Abfassung eines Protocolls.
# 28. Kommt aller vom Friedensrichter angewendeten Bemühungen ungeachtet ein
Vergleich unter den Partheien nicht zu Stande, so hat der Friedensrichter Solches, und etwas
weiter nicht, in seinem Protocollbuche zu bemerken, (§ 42 des Gesetzes).
Eine solche Bemerkung kann z. B. so lauten:
Reichenberg, am 29sten August 1847.
Bei der heute vorgenommenen Gütepflegung zwischen Samuel Hörchern, Elias
Taubern und Melchior Wendlern, sämmtlich allhier, wegen einer von Taubern an
Hörchers Hauswand beim Vorüberfahren mit Wendlers Geschirr verursachten Beschä-
digung, ist eine Vereinigung nicht zu Stande gekommen.
N. N. Friedensrichter.
§ 29. In dem vorstehend bemerkten Falle, wenn die Gütepflegung fruchtlos geblieben
ist, sowie in dem anderen Falle, wenn wegen Außenbleibens beider Partheien oder einer der-
selben die Gütepflegung in dem dazu angesetzten Termine gar nicht hat vorgenommen werden
können, (§ 30 des Gesetzes, § 14 dieser Instruction), ist der Friedensrichter nicht gehalten,
nochmals einen Termin zur Gütepflegung anzusetzen und dazu vorzuladen, wenn blos eine
der beiden Partheien darauf anträgt.
Geschähe hingegen ein solcher Antrag von beiden Partheien gemeinschaftlich, so hat der
Friedensrichter demselben zu entsprechen, (§ 43 des Gesetzes).
§ 30. Das Protocollbuch hat der Friedensrichter in seiner Behausung sorgfältig auf-
zubewahren und vor Beschädigungen aller Art sorgfältig in Acht zu nehmen, auch dessen In-
halt Unbetheiligten nicht zu offenbaren, (§ 41 des Gesetzes).