Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(300) 
a) die Schreibelöhne betragen 
für ein in's Breite geschriebenes Blatttr . — 2Agr. 5 pf. 
für eine eben so geschriebene einzelne Seite 1 3 
Diese Schreibelöhne kann der Friedensrichter für Abschriften aus dem Protocoll- 
buche in Ansatz bringen und erheben, ohne Unterschied, ob er die Abschrift eigen- 
händig gefertigt oder durch einen Anderen hat fertigen lassen. 
Wegen schriftlicher Ladungen findet keine Erhebung von Schreibelöhnen Statt. 
b) An Bestellungsgebühren dürfen wegen jeder einzelnen Bestellung erhoben werden 
— 2 Ngr. 5 pf. und zwar ohne Unterschied, ob eine mündliche Bestellung auszu- 
richten oder eine schriftliche Ladung zu behändigen ist, und ob es am Wohnorte des 
Friedensrichters oder auswärts ist. 
c) An Botenlöhnen bei auswärtigen Bestellungen passiren noch überdieß: 
  
für eine Meile Entfernung . —5Ngr.———pf. 
für eine Stunde Entfernung — 3 — — 
für eine halbe Stunde Entfernung — 1 5 
einschließlich des Rückweges. 
Für Entfernungen unter einer halben Stunde passiren keine besonderen Boten- 
löhne neben den Bestellungsgebühren. 
§ 34. Bei Abforderung der den Partheien nach Vorstehendem anzusinnenden Kosten 
hat sich der Friedensrichter nach den Bestimmungen in § 48 des Gesetzes zu richten. 
Die dort unter b und c enthaltenen Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn der 
Fall eintritt, daß, nachdem die Partheien zur Gütepflegung vorgeladen worden und erschienen 
sind, entweder wegen eines wahrgenommenen Mangels an der Dispositionsfähigkeit der Par- 
theien von der Gütepflegung abgestanden werden muß (8 16 dieser Instruction), oder der 
Friedensrichter wegen allzuverwickelter Beschaffenheit der Sache von der Gütepflegung abzu- 
stehen vorzieht, (§ 20 dieser Instruction). 
Es sind also auch in diesen Fällen, je nachdem der Friedensrichter entweder von beiden 
Partheien gemeinschaftlich oder nur von einer derselben um seine Vermittlung angegangen 
worden war, die Kosten entweder von beiden Partheien zu gleichen Theilen, oder von der 
Parthei, welche den Termin ausgebracht hat, allein zu tragen. 
Der Friedensrichter hat in den in § 48 des Gesetzes unter a, b, c bemerkten Fällen 
die den Partheien anzusinnenden Kosten gleich unter das Protocoll über den geschlossenen 
Vergleich, oder unter die Bemerkung des Nichterschienenseins beider Partheien, oder unter 
die Bemerkung der fruchtlos gebliebenen Gütepflegung zu liquidiren und die erfolgte Be- 
zahlung daneben zu bemerken. 
Der Frievensrichter kann verlangen, daß die zur Bezahlung der Kosten verbundenen 
Partheien selbige sogleich im Termine bezahlen.
	        
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