Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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##28. Geht ein Pfandschein perloren, so tritt dasselbe Verfahren ein, was § 20 
wegen der Einlagebücher vorgeschrieben ist. 
& 20. Ein Verbot gegen Ausantwortung des Pfandes oder einer Hülfsvollstreckung 
in selbiges findet nicht Statt. Auch werden, bei entstehendem Concurse zu dem Vermögen 
des Eigenthümers der Pfänder, solche nur, gegen Berichtigung des Darlehns und der Zinsen 
davon, sowie Zurückgabe des Pfandscheins, der Masse ausgeantwortet. 
Ebenso ist die Inhibition der Sparcasseneinlagen nicht statthaft, dagegen die Hülfsvoll- 
streckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Quittungsbücher nicht ausgeschlossen. 
* 30. Irn der Regel wird derjenige, welcher eine Sache zum Versatze überbringt, als 
der rechtmäßige Eigenthümer angesehen. 
Wenn aber eine Sache durch Raub, Diebstahl, — oder Verlieren — indem etwa auf 
rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berücksich- 
tigen sind — abhanden gekommen und vor deren Versatze bei dem Cassirer mit genauer An- 
gabe solcher entscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich wird, an- 
gezeigt worden, gleichwohl aber die Sache nachher binnen 3 Monaten von der Anzeige, 
welche vom Buchhalter in ein besonderes, hierzu zu haltendes Buch zu bemerken ist, wofür 
2 bis 6 Neugroschen entrichtet werden, an gerechnet, in unveränderter Gestalt als Pfam 
angenommen worden ist, so kann der Eigenthümer, auf vorher bei der städtischen Gerichtsbe- 
hörde bewirkte eidliche Bestärkung des Eigenthums und seiner Anzeige, die Sache unentgeld- 
lich zurückfordern. 
Wenn dagegen die Sache schon vor der Anzeige verpfändet war, oder in veränderter Ge- 
stalt zur Leihcasse gebracht wird, oder nicht in Folge der Anzeige mit ausreichender Sicherheit 
erkannt werden konnte, oder endlich der Versatz erst 3 Monate nach der Anzeige erfolgt ist, 
so kann derjenige, welcher sich in vorgedachter Maaße als Eigenthümer legitimirt, solche nur, 
gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, 
oder nach dessen Abzug vom Erlös, wenn das Pfand schon zur Auction ausgesetzt sein sollte, 
den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb gnügende 
Sicherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach § 28 
kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
§ 31. Gegen die §§ 20, 25, 28, 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen und resp. 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
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