Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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V1) Verordnung, 
den Bezug des Viehsalzes betreffend; 
vom 5ten November 1846. 
Ur den Bezug des bei sämmtlichen Königlichen Salzniederlagen in Vorrath gehaltenen, 
zum Viehfutter bestimmten Salzes möglichst zu erleichtern, hat mit Seiner Königlichen Ma- 
jestät Allerhöchster Genehmigung das Finanzministerium, zugleich in Berücksichtigung des 
hierauf gerichteten ständischen Antrags, versuchsweise und bis zu anderer Anordnung, nach- 
stehende veränderte Bestimmung zu treffen beschlossen: 
§1. Die § 3 der Verordnung vom 2 sten September 1843 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt desselben Jahres, Seite 136) vorgeschriebene Beschränkung im Bezuge des Vieh- 
salzes auf jährlich 8 Pfd. Zollgewicht für ein Stück Rindvieh und 1 Pfd. Zollgewicht für 
ein Schaaf wird hiermit aufgehoben. 
#J#2. Von der nach den Salzpaßformularen, Seite 138 und 248 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1843 erforderlichen jedesmaligen Angabe des Viehbestandes 
ist fernerhin abzusehen. 
Dresden, am 5ten November 1846. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Küttner. 
  
AM 72) Verordnung, 
die Zusendung gerichtlicher Ladungen und Verfügungen durch die Post 
betreffend; 
vom Isten October 1846. 
D. öfters Klagen vernommen worden sind über die Kostspieligkeit gerichtlicher Vorladungen, 
wenn der Vorzuladende vom Orte des Gerichts entfernt wohnt, und nun entweder der Ge- 
richtsbote dieses Gerichts mit der Vorladung an ihn abgeschickt, oder das Gericht seines 
Wohnorts um Besorgung der Insinnation requirirt wird, so ist das Justizministerium auf
	        
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