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V1) Verordnung,
den Bezug des Viehsalzes betreffend;
vom 5ten November 1846.
Ur den Bezug des bei sämmtlichen Königlichen Salzniederlagen in Vorrath gehaltenen,
zum Viehfutter bestimmten Salzes möglichst zu erleichtern, hat mit Seiner Königlichen Ma-
jestät Allerhöchster Genehmigung das Finanzministerium, zugleich in Berücksichtigung des
hierauf gerichteten ständischen Antrags, versuchsweise und bis zu anderer Anordnung, nach-
stehende veränderte Bestimmung zu treffen beschlossen:
§1. Die § 3 der Verordnung vom 2 sten September 1843 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt desselben Jahres, Seite 136) vorgeschriebene Beschränkung im Bezuge des Vieh-
salzes auf jährlich 8 Pfd. Zollgewicht für ein Stück Rindvieh und 1 Pfd. Zollgewicht für
ein Schaaf wird hiermit aufgehoben.
#J#2. Von der nach den Salzpaßformularen, Seite 138 und 248 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1843 erforderlichen jedesmaligen Angabe des Viehbestandes
ist fernerhin abzusehen.
Dresden, am 5ten November 1846.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner.
AM 72) Verordnung,
die Zusendung gerichtlicher Ladungen und Verfügungen durch die Post
betreffend;
vom Isten October 1846.
D. öfters Klagen vernommen worden sind über die Kostspieligkeit gerichtlicher Vorladungen,
wenn der Vorzuladende vom Orte des Gerichts entfernt wohnt, und nun entweder der Ge-
richtsbote dieses Gerichts mit der Vorladung an ihn abgeschickt, oder das Gericht seines
Wohnorts um Besorgung der Insinnation requirirt wird, so ist das Justizministerium auf