Einrichtungen bedacht gewesen, welche es möglich machen, daß, mit Ersparung von Boten-
löhnen und Requisitionskosten, die Gerichte zur Behändigung von Ladungen und Verfügun-
gen an entfernte Betheiligte auf deren Verlangen sich der unmittelbaren Zusendung durch
die Post in ausgedehnterer Maaße bedienen können, als bisher geschehen konnte. In dieser
Beziehung wird nach Vernehmung mit dem Finanzministerium, und nachdem wegen gehöriger
Instruction und Verpflichtung der zur Insinuation zu verwendenden Postbedienten Vorkeh-
rung getroffen ist, Folgendes verordnet:
& 1. Es bewendet bei der im Anhange zu Cap. I. der revidirten Tarordnung vom
26sten November 1840 unter I. bei Nr. 6. (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1840,
Seite 406) enthaltenen Vorschrift, daß da, wo Posten, oder ordentliche Postboten sind,
gerichtliche Ausfertigungen, bei denen die Relation eines verpflichteten Boten zu entrathen
ist, in der Regel mit diesen fortgeschickt werden sollen.
# 2. Hiernächst können und sollen aber auch bei solchen gerichtlichen Ladungen, Ver-
fügungen oder Zufertigungen, von deren richtiger Insinuation der Eintritt eines Rechtsnach-
theils im Falle des Ungehorsams oder der Eintritt einer Rechtskraft abhängt, und bei denen
daher ein Nachweis der erfolgten Insinuation nicht zu entrathen ist, die Gerichte anstatt der
Insinuation durch einen Gerichtsboten, beziehendlich mittelst Requisition des Gerichts des
Wohnorts, sich innerhalb Landes der unmittelbaren Zusendung durch die Post unter der Vor-
aussetzung bedienen,
à) daß die Ladung, Verfügung oder Zufertigung einem immatriculirten Sachwalter zu
behändigen sei,
b) daß die Parthei, welcher die Ladung, Verfügung oder Zufertigung gilt, selbst oder
durch einen Bevollmächtigten vorher ausdrücklich erklärt habe, die Zusendung der an sie er-
gehenden Ladungen unmittelbar durch die Post als legale Insinuation anzuerkennen,
c) daß zur Zusendung und postamtlichen Insinuation (§ 3) einer solchen Ladung, Ver-
fügung oder Zufertigung nicht eine blose Stadt= oder Landbestellung von Seiten der für die
Aufgabe bestimmten, (colligirenden) Postanstalt, sondern zunächst ein wirklicher Posttransport
mittelst einer ordindren Fahr= oder Botenpost von dem Postorte der Aufgabe nach einem an-
deren Postorte erforderlich werde.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Vorschrift der erläuterten Proceß=
ordnung ad tit. IV., § 2 (Cod. Aug. Tom. I. p. 2399) wegen Insinuation durch einen
verpflichteten Gerichtsboten schlechterdings nachzugehen. Insonderheit haben also zu Insi-
nuationen am Orte des Gerichts und innerhalb des Bestellkreises der entweder am Orte des
Gerichts selbst oder diesem zunächst befindlichen Postanstalt die Gerichte sich lediglich der ver-
pflichteten Gerichtsboten zu bedienen.