Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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# 3.Bei unmittelbarer Zusendung von Ladungen, Verfügungen oder Zufertigungen 
der in § 2 bemerkten Art durch die Post werden die Postämter und Posterpeditionen nicht 
nur die Insinuation durch verpflichtete Personen besorgen, sondern auch den darüber erfor- 
derlichen Nachweis ertheilen. 
Insoweit zu diesen Insinuationen bei den Postanstalten besondere Leute angenommen 
werden müssen, ist deren Verpflichtung hierzu von den Justizämtern und Königlichen Ge- 
richten sportelfrei zu erpediren. 
& 4. 3Zu diesem Zwecke haben bei der Aufgabe solcher schriftlichen Erlasse auf die Post 
die Gerichte Folgendes zu beobachten: 
a) Die Ladung, (Verfügung, Zufertigung) muß verschlossen und an den Sachwalter, 
welchem das absendende Gericht sie behändigt wissen will, adressirt sein. 
b) Der Ladung ist ein offener Behändigungsschein, (Insinuationsdocument) zusammen- 
gebrochen und an erstere auswendig leicht angeheftet, beizufügen. 
) Dieser Behändigungsschein muß nach dem beiliegenden Formulare eingerichtet, von 
— dem absendenden Gerichte in den vier ersten Spalten ausgefüllt, und mit Datum und Unter- 
schrift versehen sein. 
d) Auf der Adresse der verschlossenen Ladung ist eine auf den beigefügten Behändigungs- 
schein mit Angabe der Nummer desselben verweisende Bemerkung in dieser Maaße: 
„Hierbei ein Behändigungsschein Nr. 
anzubringen. 
e) Eben so ist auf die Außenseite des zusammengefaltet beigefügten Behänvigungsscheins 
in eine der oberen Ecken die nämliche Nummer und der Bestimmungsort zu schreiben. 
f) Die Ladung nebst Behändigungsschein ist „recommandirt“" aufzugeben, und hat sich 
das Gericht darüber einen Postschein gegen die vorschriftmäßige Gebühr geben zu lassen. 
§ 5. Insofern patentarische Ladungen, (Zufertigungen, Verfügungen) mehreren Sach- 
waltern an einem und demselben Orte oder innerhalb des Bestellkreises einer und derselben 
Postanstalt zu insinuiren sind, kann, unter den in § 2 unter b und c bemerkten Voraussetz= 
ungen, das Gericht sich ebenfalls der Zusendung durch die Post anstatt der Insinuation durch 
den Gerichtsboten bedienen. 
Solchenfalls ist das Patent unter Couvert und an die Postanstalt am Bestimmungsorte 
selbst adressirt, auch mit der Bemerkung auf der Adresse: 
„Inliegend ein Patent Vr. zur Insinuation," 
aufzugeben, ein besonderer Behändigungsschein aber nicht beizufügen. 
Auch müssen dergleichen Patente stets frankirt und recommandirt aufgegeben werden.
	        
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