Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(311) 
Gesch-und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
22% Stück vom Jahre 1846. 
    
  
M 73) Verordnung, 
das Verfahren bei den auf Antrag zu bestrafenden Verbrechen betreffend; 
vom 27sten November 1846. 
R Justizministerium ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß bei Verbrechen, die 
unter gewissen Umständen nur auf Antrag eines Betheiligten, unter anderen Umständen aber 
von richterlichen Amts wegen zur Untersuchung zu ziehen sind, die Untersuchungsrichter, von 
der Ansicht ausgehend, daß im vorliegenden Falle Umstände der letzteren Art vorliegen, es 
häufig unterlassen, sich gleich beim Anfange der Untersuchung darüber zu vergewissern, ob der 
Verletzte oder Betheiligte den Angeschuldigten bestraft haben wolle oder nicht, wodurch dann, 
wenn die erkennende Behörde eine entgegengesetzte Ansicht faßt, Interlocute auf nachträgliche 
Befragung der Betheiligten, und, wenn deren Erklärung ablehnend ausfällt, vergebliche 
Arbeit und Kosten veranlaßt werden. 
Um diesem Uebelstande für die Zukunft vorzubeugen, werden sämmtliche Untersuchungs- 
gerichte hiermit angewiesen, in allen Fällen, wo ein Vergehen zu ihrer Kenntniß kommt, 
von welchem es ihnen irgend zweifelhaft scheint, ob dasselbe von richterlichen Amts wegen, 
oder nur auf Antrag eines Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen sei, den oder die Letz- 
teren gleich im Anfange des Verfahrens ausdrücklich zu befragen, ob sie den Angeschuldigten 
bestraft wissen wollen, und deren Erklärung legal zu den Acten zu bemerken. 
Dresden, den 27 sten November 1 846. 
Ministerium der Justiz. 
von Carlowitz. 
Hausmann. 
1846. 48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.