Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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den ist (siehe § 13), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; 
die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den 
wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2c. ꝛc. 
8 13. Sollte dem Einleger ein solches Einlage- und Quittungsbuch abhanden kom— 
men; so ist die Deputation sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erle— 
gung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt im 
hiesigen Wochenblatte — den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, 
auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen Inhaber auffordern, 
wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, 
innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung von Capital und 
Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenexpedition producirt, so wird die Sache, zu weiterer Erörterung, so— 
fort an das Königliche Gericht zu Oederan abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, 
nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem 
Königlichen Gerichte allhier, oder auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, 
vor seiner Obrigkeit, eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte 
ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren, und, 
dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Expeditionstage bei der De— 
putation oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem nächsten Expeditionstage, bei 
der Rathsexpedition hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich selbst den 
daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
8 14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage— 
und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch 
mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage— 
und Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
8 15. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
2. 2. 
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